Der Bundesrat hat am 23. November die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) abgenickt. Die Verordnung wird im Laufe des Dezembers endgültig in Kraft treten. Ist damit also alles geklärt? Nicht ganz: Wegen des verspäteten Starts gibt es hinsichtlich der Weiterbildungspflichten für 2018 Ausnahmen. Zudem haben die Behörden auch noch an der Auslegung zumindest einer Vorschrift zu feilen.

Die Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden im Kalenderjahr gilt durch das Umsetzungsgesetz der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD bereits für das laufende Jahr. Die VersVermV liefert aber erst zum Jahresende einige Formvorschriften für den Nachweis der Weiterbildungszeiten. Das bezieht sich vor allem auf den Anforderungskatalog für die Anbieter der Seminare in der Anlage 3 der Verordnung.

Weiterbildungspflichten
"Die Aufsichtsbehörden haben somit für 2018 letztlich keinen verabschiedeten Anforderungskatalog, an dem sie die Weiterbildungsnachweise prüfen könnten", erklärt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistung. "Jeder sollte sich dennoch seine 2018er Weiterbildungszeiten durch schriftliche Nachweise bestätigen lassen und diese dann archivieren. Bei diesen Nachweisen würde ich gleich darauf achten, dass sie möglichst den Anforderungen der Anlage 3 VersVermV entsprechen", rät er. 

Falls Vermittler etwa erst 2021 geprüft werden, dann erinnere sich vielleicht keiner mehr so genau daran, wie "wirr" es 2018 zuging und dass die VersVermV erst viel zu spät in Kraft getreten ist. Grundsätzlich können die Vermittler aber wohl davon ausgehen, dass die Erlaubnisbehörden die Nachweise nach VersVermV erst ab 2019 prüfen werden.

Beschwerdemanagement
Für das in Paragraf 17 der Verordnung vorgeschriebene Beschwerdemanagement fehlen zudem noch Details der praktischen Umsetzung. So werden der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und das Bundeswirtschaftsministerium etwa noch klären müssen, ab welcher Betriebsgröße ein Vermittler überhaupt entsprechende interne Prozesse einrichten muss. Klar ist Rottenbacher zufolge aber, dass Vermittlerbüros jedweder Größe Beschwerden von Kunden in geeigneter Form zumindest sammeln müssen.

Unstrittig: Erstinfo und Vermeidung von Interessenkonflikten
Daneben gibt es natürlich auch Punkte, die unstrittig sind. So hat die Erstinformation, die Vermittler ihren Kunden vorlegen müssen, sofort nach Inkrafttreten der Verordnung deren Vorgaben zu entsprechen. Allerdings sei davon auszugehen, dass die Behörden erst dann bei Verstößen aktiv werden, wenn etwa ein Konkurrent sie darauf aufmerksam macht

Ebenfalls direkt gültig sind die wichtigen Vorgaben in Paragraf 14 zur Vermeidung von Interessenkonflikten: "Der Gewerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte", lautet die Vorschrift.

Entsprechende Vorschriften zu Versicherungsanlageprodukten existieren ohnehin schon spätestens seit Anfang Oktober durch die europaweit geltende "Delegierte Verordnung 2017/2359", die Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten regelt. (jb)