Sie war schon fast ein wenig in Vergessenheit geraten, doch nun ist sie für viele Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, wieder ein Thema: die Vorabpauschale. Derzeit ermitteln die depotführenden Stellen den Pauschalbetrag, der die Grundlage für die Besteuerung der laufenden Erträge aus dem Jahr 2023 bildet. 

Kaum ist Fondsanlegern klar geworden, dass – anders als in den beiden Vorjahren – auf die pauschal errechneten Erträge grundsätzlich wieder Abgeltungsteuer anfällt, da kommt schon die nächste Nachricht: Auch im kommenden Jahr wird die Vorabpauschale in vielen Fällen positiv und damit zu versteuern sein. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Januar.

Der entscheidende Zins
In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und vom BMF veröffentlicht. Der Basiszins ist die entscheidende Größe für die Ermittlung der Vorabpauschale.

Für 2024 hat die Bundesbank zum 2. Januar wieder einen positiven Basiszins ermittelt: Er liegt bei 2,29 Prozent, wie das BMF mitteilt. Damit ist er immerhin niedriger als der Wert, den die Bundesbank für 2023 angesetzt hatte. Dieser war mit 2,55 Prozent der höchste Satz seit Einführung der pauschalen Besteuerung. Für die Jahre 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, daher fiel für laufende Erträge von wiederanlegenden Sondervermögen keine Abgeltungsteuer an.

Der Basisertrag
Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt. Fonds professionell ONLINE hat Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Vorabpauschale zusammengestellt. Die Erläuterungen finden Sie hier. (am)