Besitzer von Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, haben ein zwar ewiges Widerrufsrecht (FONDS professionell ONLINE berichtete über die Details). War die Lebensversicherung aber eine fondsgebundene, müssen sie eventuelle Verluste, die während der Laufzeit bis zum Widerruf  entstanden sind, in voller Höhe tragen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem aktuellen Urteil aus dem Mai dieses Jahres (Az.: 7 U 34/17).

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer 2005 bei einer liechtensteinischen Versicherung eine Fondspolice abgeschlossen. Als Einmalzahlung investierter er 75.000 Euro. Der aufnehmende Fonds wurde aber 2010 liquidiert. Im April 2014 teilte der Versicherer dem Kunden laut Urteilsbegründung mit, dass kein Policenguthaben mehr vorhanden sei.  

Der Mann widerrief daraufhin den Vertrag, da er fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, und forderte die gesamte eingezahlte Prämie zurück – abzüglich der Risikokosten von 5.000 Euro. Er war sich sicher, dass die Fondsverluste vom Policenanbeter zu kompensieren seien – ansonsten sei das Widerspruchsrecht entwertet. Die Versicherung sah das naturgemäß anders und meinte, dass der Kunde das Verlustrisiko zu tragen habe. Die Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 5.128,82 Euro erstattete sie ihm aber.  

"Verlustrisiko ist dem Versicherungsnehmer zuzuweisen"
Die Richter am OLG folgten der Linie des Landesgerichts Ravensburg in erster Instanz und gaben der Assekuranz Recht. "Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung – abgesehen von der Todesfallleistung – nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt", heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung.

Dies rechtfertige es also grundsätzlich, Vertragsnehmern das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden müsse. (jb)