Zum 1. Januar ändern sich wie gewöhnlich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Diesmal steigen sie zum 1. Januar 2025 sogar sprunghaft an, wie aus einem Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) hervorgeht. Damit ist die Idee von Zielke Research Consult für eine sinkende BBG einmal mehr vom Tisch.

Gemeint ist der maximale Bruttolohnbetrag, bis zu dem in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung – maßgeblich für Einzahlungen in die Betriebsrente – steigt er laut Entwurf um 500 Euro pro Monat im Westen beziehungsweise sogar 600 Euro im Osten der Republik auf dann bundeseinheitlich 8.050 Euro (= 96.600 Euro pro Jahr). Wer mehr verdient, wird nicht weiter zur Kasse gebeten.

Was für Makler und PKV-Interessenten wichtig ist
Die bereits seit Längerem bundeseinheitliche BBG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll 2025 auf 5.512,50 Euro steigen (bisher: 5.175 Euro). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze steigt 2025 – um satte 375 Euro auf nunmehr 6.150 Euro pro Monat (73.800 Euro im Jahr). Erst ab dieser Bruttoentgeltgrenze aufwärts können Angestellte von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Der PKV-Zugang wird damit weiter erschwert.

Wichtig für PKV-Makler: Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, damit GKV-Kunden tatsächlich in die PKV wechseln können, hat Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (externer Link). Die Quintessenz: Wegen des erwarteten starken Anstiegs der BBG müssten PKV-Interessenten, die 2024 über der BBG verdienen (5.775 Euro brutto), aber die neue Grenze 2025 (6.150 Euro brutto) dennoch nicht erreichen, schon zu Ende September 2024 ihre GKV kündigen (zu Ende November). Sind sie dann am 1. Januar unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, würden sie entweder wieder in die GKV eintreten oder hätten die Option, sich von dem Eintreten der Pflicht befreien zu lassen, weil sie "von der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze überholt wurden".

Mehr Entgeltumwandlung in versicherungsförmige bAV möglich
Bei aller Teuerung können Arbeitnehmer durch die steigende BBG in der Rentenversicherung zumindest bei ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV) profitieren. Arbeitnehmer können bundesweit bis zu 8,0 Prozent der jeweils aktuellen BBG (nun bundeseinheitlich 8.050 Euro) steuerfrei und 4,0 Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen (Entgeltumwandlung).

2025 steigt der steuerfreie Anteil um 40 Euro auf 644 Euro im Monat (96.600 x 8% : 12) und der maximale sozialabgabenfreie Anteil durch Entgeltumwandlung um 20 Euro auf 322 Euro (96.600 x 4% : 12). Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, wenn der Arbeitgeber ergänzend eine U-Kasse oder Direktzusage anbietet (unbegrenzt steuerfrei). Zur Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber 15 Prozent Zuschuss leisten, sofern sie dadurch ebenfalls SV einsparen.

Leicht steigender SV-Freibetrag für Betriebsrentner
Grundsätzlich sind Leistungen der bAV beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag in der Krankenversicherung (PKV-Versicherte haben keine Abzüge), bis zu dessen Grenze die GKV-Beiträge für Betriebsrentner entfallen. Damit wurde die 2004 nachträglich eingeführte sogenannte Doppelverbeitragung wieder etwas entschärft – aber nur für GKV-Pflichtversicherte.

Der GKV-Freibetrag steigt 2025 auf 187,25 Euro pro Monat (bisher: 176,75 Euro) und entspricht 1/20 der monatlichen Bezugsgröße der Rentenversicherung, die um 210 Euro auf 3.745 Euro gestiegen ist (3.745 : 20). Pflichtversicherte Betriebsrentner zahlen GKV-Beiträge nur auf die Leistung, die diesen Betrag überschreitet. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ist allerdings die gesamte Leistung beitragspflichtig.

Bundesrat muss noch bestätigen
Eine ausführliche Auflistung der Zahlen 2025 im Vergleich zu 2024 hat die Stuttgarter Lebensversicherung im Portal "bAV heute" veröffentlicht (externer Link). Noch sind die Zahlen aber nicht in Stein gemeißelt. Anfang Oktober dürfte der BMAS-Verordnungsentwurf von der Bundesregierung beschlossen worden, danach ist noch die Zustimmung des Bundesrates nötig.

Dies gilt allerdings als Formsache, da die neuen Werte sich aus der Lohnentwicklung des Vorjahres ergeben, die statistisch eindeutig ist. 2023 waren die Löhne im Bundesgebiet um satte 6,4 Prozent auf durchschnittlich 50.493 Euro (= 4.207,75 Euro) gestiegen. (dpo)