Im Februar 2018 ist der Paragraf 34d der Gewerbeordnung novelliert worden. Seidtem verpflichtet er Versicherungsvermittler und -berater sowie deren beratende Beschäftigte zu einer Weiterbildung im Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr. Nun erinnert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Heilbronn-Franken daran, dass die entsprechenden Weiterbildungsnachweise vom Gewerbetreibenden selbstverständlich aufzubewahren sind. Aber: Es besteht keine jährliche Vorlage- oder Erklärungspflicht.

Vielmehr können die Erlaubnisbehörden, also IHKen oder Gewerbeämter, im Einzelfall anordnen, dass ein Vermittler seine Weiterbildung nachweisen muss. Anlass für die Aufforderung können etwa Kundenbeschwerden, Hinweise von Versicherern oder auch von Wettbewerbern sein. Eine automatische Erklärungsfrist zum Nachweis der Weiterbildung gibt es jedoch definitiv nicht mehr.

15 Stunden Weiterbildung für 2018
Die noch im Frühjahr diskutierte "anteilige" Weiterbildungspflicht in Höhe von 12,5 Stunden für 2018 ist mit der im Herbst veröffentlichten Versicherungsvermittlungsverordnung gekippt worden. Somit besteht auch für das laufende Jahr eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 15 Stunden. Auch die "Aufrechterhaltung der personalen Kompetenz" wird als Ziel der Weiterbildung anerkannt. Ebenso kann die Weiterbildung im Selbststudium erfolgen. In diesem Fall muss allerdings eine Lernerfolgskontrolle erfolgen. (mh)