Werbung und die Ansprache von Kunden sind essenziell für den Erfolg selbstständiger Finanz- und Versicherungsvermittler. Allerdings hat der Gesetzgeber den Aktivitäten der Berater einige Grenzen gesetzt – die Verbraucher sollen nicht belästigt werden. Unter anderem regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Anrufe bei Kunden: Werbeanrufe, sogenannte Cold-Calls, ohne vorherige Einwilligung des Kunden sind nicht zulässig und wettbewerbswidrig. Das unterstreicht ein Urteil, das die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte für einen Versicherungsmakler vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (24.10.2023, Az. 3 U 965/23) erstritten hat.

Konkret ging es um Anrufe, die ein Strukturvertrieb bei einer ehemaligen Kundin machte, die zuvor ihre Einwilligung zum Erhalt von Werbung widerrufen hatte. Dennoch setzte sich eine Mitarbeiterin des Vertriebs mit der Kundin, die zwischenzeitlich zu einem Makler gewechselt war, in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Das führte laut Daniel Berger, Anwalt und Partner bei Wirth-Rechtsanwälte, zu einer Abmahnung und schließlich zu weiteren rechtlichen Schritten. 

OLG stellt Verfügung wieder her
Ursprünglich hatte der Makler vor dem Landgericht Regensburg bereits eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung solcher Anrufe durchgesetzt, welche aber nach Klage des Vertriebes in erster Instanz wieder aufgehoben wurde. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dann mit dem oben erwähnten Urteil die Berufung des Maklers bestätigt und die zuvor vom Landgericht Regensburg erlassene einstweilige Verfügung wieder in Kraft gesetzt. 

"Ein Werbeanruf liegt unter anderem vor, wenn ein Verbraucher angerufen wird, um ein Vertragsverhältnis fortzusetzen, oder angestrebt wird, einen abgesprungenen Kunden zur Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung zu bewegen, oder Kunden von der Ausübung eines Vertragsauflösungsrechts, wie Widerruf, Rücktritt, Kündigung, abgehalten oder abgebracht werden sollen", erläutert Berger, der prozessführende Anwalt für den Versicherungsmakler. Unzulässig sei ein solcher Anruf dann, wenn dazu keine nachweisbare ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. "Das war hier der Fall." (jb)


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