Noch drei Wochen, dann ist der sogenannte ewige Widerrufsjoker Geschichte. Was für Kunden nachteilig ist, ist für Banken, die in den Jahren zwischen 2002 und 2010 Immobiliendarlehen mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vermittelt haben, aber ein Segen.

Das unterstreicht ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 20. Mai 2016 (Az.: 21 O 319/15). Schließlich haben die Richter am LG mit ihrem Spruch die Widerrufsbelehrung in einem Immobilien-Darlehensvertrag der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vom 22. Juli 2007 erneut als fehlerhaft eingestuft. Dies betont die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, die für ein Ehepaar den Sieg erstritten hat, in einer Pressemitteilung.

Nach Meinung der Richter verstoße die Belehrung der Bank schon allein deshalb gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sie einen umfangreichen Abschnitt zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei finanzierten Geschäften enthalte, obwohl es sich bei dem Darlehen nicht um ein solches handelte. Selbst wenn der Verbraucher erkenne, dass hier kein finanziertes Geschäft vorliege, werde er durch diesen Abschnitt verunsichert. Hinzu komme, dass der für finanzierte Geschäfte geltende Abschnitt der Widerrufsbelehrung um ein Vielfaches länger und infolge seiner Formulierung um Einiges unverständlicher sei als der für die Kläger maßgebliche Teil der Belehrung.

LBBW hat nicht reagiert
Aufgrund dieser unzureichenden Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht mit letzter Sicherheit beurteilen können. Stattdessen habe es die LBBW in der Hand gehabt, durch die gesetzlich vorgesehene Nachbelehrung für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Beklagten sei bereits Ende 2011 – nicht zuletzt aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und deren Besprechung in den Medien – bekannt gewesen, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genüge, so die Kanzlei.

"Das neue Urteil des Landgerichts Stuttgart ist für Kunden der LBBW, deren Kreditvertrag eine identische Widerrufsbelehrung enthält, eine erneute Bestätigung, dass der Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages erfolgversprechend bei Gericht durchgesetzt werden kann", macht Fachanwalt Peter Hahn deutlich. (jb)