Das Thema ist heikel: Wie dürfen die Betreiber von Krematorien für Urnenbestattungen mit Metallresten verfahren, die bei der Einäscherung übrig bleiben? Der Verband Aeternitas – Verbraucherinitiative Bestattungskultur hat dazu ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, um nach eigenen Angaben auf eine "vorhandene Unsicherheit unter Krematoriumsbetreibern" zu reagieren. Das berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung". 

Laut Verband kritisieren manche Experten die vielerorts übliche Entnahme und anschließende Verwertung von Metallresten in der Totenasche und erkennen darin ein latentes Eigentumsdelikt. Einige fordern sogar, dass solche Überreste vollständig mit den Urnen beigesetzt werden – ungeachtet der technischen Machbarkeit. "Das Rechtsgutachten kommt dagegen zu dem Ergebnis, wenn sich Hinterbliebene und Krematoriumsbetreiber einig sind, sei die Entnahme in der Regel zulässig", schreibt die "FAZ". 

Die Grenze zum Strafrecht ist nicht ganz einfach zu ziehen: Im Fokus steht die Frage, ob es sich beim Zahngold von Verstorbenen um eine "fremde, bewegliche Sache“ handelt, was Voraussetzung für ein Eigentumsdelikt wie Diebstahl ist. Beim lebenden Menschen, wenn Implantate dauerhaft mit dem Körper verbunden sind, gelten sie als Körperteile und können damit keine Sache sein, schreibt die FAZ. Nach der Einäscherung aber sind sie nicht mehr mit dem Menschen verbunden und werden deshalb zur beweglichen, eigentumsfähigen Sache, befindet das Gutachten.

Urteil sorgte für Schwierigkeiten bei Krematorien
Kompliziert ist auch, wem die Implantate anschließend gehören. Bei einigen Juristen gebe es offenbar die Auffassung, sie seien Teil des Erbes – dem widerspricht das Gutachten laut dem FAZ-Artikel vehement und nennt sie zunächst "herrenlose" Gegenstände. Ein "Aneigungsrecht" hätten demnach vorrangig die sogannten Totenfürsorgeberechtigten, also die Hinterbliebenen. Erst, wenn diese verzichteten, sei eine "Ineigenbesitznahme" durch die Krematoriumsbetriebe zulässig.

Ausgangspunkt der Diskussion war unter anderem ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2015, dem zufolge die unbefugte Entnahme von Zahngold aus der Totenasche strafbar ist. Die Richter stuften dabei sämtliche Überreste aus der Einäscherung als Teil der Totenasche ein, einschließlich der Metalle, die beispielsweise auch in künstlichen Hüft- oder Knieprotehesen zu finden sind und die aus Sicherheitsgründen vor der Zermahlung entfernt werden müssen. Die Übertragung dieses Urteils auf die Bestattungspraxis stelle die rund 160 deutschen Krematorien vor erhebliche Schwierigkeiten, berichtet der Verband. (fp/ps)