Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klagen zweier Rentner-Ehepaare wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen. Dennoch ist der Entscheid der obersten Finanzrichter grundsützlich positiv für künftige Rentner, wie verschiedene Medien, darunter der "Tagesspiegel", übereinstimmend berichten. Der BFH hat nämlich vorgegeben, wie die Besteuerung künftig aussehe soll. 

Das Problem der Doppelbesteuerung entstand 2005 im Zuge einer Änderung der Rentenbesteuerung von Angestellten und Selbstständigen. Seitdem werden Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise von Abgaben befreit, ab 2025 sind sie vollständig frei. Auf der anderen Seite stiegen die Steuern auf die Altersbezüge, von 2005 bis 2020 um zwei Prozentpunkte jährlich, mittlerweile um einen Prozentpunkt. Die Umstellung betrifft aber nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch die sogenannte "Basisvorsorge". Dazu zählen Einzahlungen bei berufsständischen Vorsorgewerken und Rürup-Renten. 

In der Praxis doch Doppelbesteuerung
Theoretisch ist das ein ausgewogenes Vorgehen. In der Praxis kann es aber sehr wohl passieren, dass Personen unterm Strich zu viel an den Fiskus zahlen, weil die steuerliche Entlastung bei der Beitragszahlung geringer ist als die nachgelagerte Besteuerung der Renten. Betroffen seien davon vor allem Rentner in spe sowie Menschen, die erst seit kurzem Ruhestandsgelder beziehen, heißt es im Urteilsspruch. 

Vor allem frühere Selbstständige, Singles und Männer können sich laut dem "Tagesspiegel" nun Hoffnung auf sinkende Steuern machen, weil die BFH-Richter erstmals eine konkrete Formel zur Berechnung der doppelten Besteuerung bestimmt haben: Demnach darf die Summe der steuerfreien Rente nicht niedriger sein als die Summe der Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen. Bei der Berechnung der steuerfreien Rente rechnet das Gericht die statistische Lebenserwartung und damit die voraussichtliche Rentenbezugsdauer hoch. Dabei wird auch eine mögliche Hinterbliebenenrente des Ehepartners einberechnet.

Grundfrei- und Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht angerechnet werden
Wichtig ist, dass die Finanzämter anders als bisher nur auf die Rente selbst schauen dürfen und auch einbeziehen müssen, wie hoch der Freibetrag des Ruheständler beziehungsweise wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist. Der Grundfreibetrag, die Werbungskostenpauschale oder steuerfreie Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls nicht mehr einberechnet werden.

Der "Süddeutschen Zeitung" zufolge ist unklar, ob das Bundesfinanzministerium jetzt das Alterseinkünftegesetz korrigieren und beispielsweise den Anstieg der Rentenbesteuerung strecken könnte – was vor der Bundestagswahl im September kaum machbar wäre.Praktikabler erscheinen da neue Vorgaben für die Finanzverwaltung. Ob das aber genüge, um die Probleme zu lösen, bleibt zunächst offen. Klar ist aber, dass dem Fiskus demnächst Milliarden an Euro entgehen werden. (jb)