Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2016 eine Reihe von Urteilen gefällt, die Versicherungsmakler sowie gebundene Vermittler kennen sollten. Dazu gehört eine Entscheidung über den Wettbewerb zwischen ungebundenen Vermittlern und Versicherungsunternehmen sowie ein Entscheid über Möglichkeiten, die Vermittler zur Kontrolle ihrer Provisionen haben.

Bereits im April 2016 hat der BGH Stellung zu den Angaben genommen, die Versicherungsgesellschaften in Briefen an Kunden über deren Betreuer machen. Im konkreten Fall hatte ein Versicherer in dem Schreiben in der Rubrik "Es betreut Sie:" den Namen und die Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters eingetragen, obwohl die Police von einer Maklerin vermittelt worden war. Das missfiel dieser und sie klagte, dass dies wettbewerbsrechtwidrig sei.

Das oberste deutsche Gericht hat schließlich in letzter Instanz (Az. I ZR 151/15) geurteilt, dass das Vorgehen des Versicherers sehr wohl im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht steht. Die Angabe eines Außendienstmitarbeiters in den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" führt laut erste Senat des BGH nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss komme, der Außendienstmitarbeiter sei alleiniger oder zusätzlicher Betreuer.

Damit hat der BGH nach Meinung von Juristen zudem klargemacht, dass Versicherer und Versicherungsmakler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auf Basis von Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)  stehen.

Bucheinsicht kann verjähren
Eine Möglichkeit von Handelsvertretern, ihre Provisionsansprüche kontrollieren und gegebenenfalls durchsetzen zu können, ist die sogenannte Bucheinsicht. In einem Urteil vom 23. Februar 2016 (Az. VII ZR 28/15) hat der BGH ausgeführt, wann dieses Einsichtsrechts erlischt. Die Richter haben klargestellt, dass nach altem Recht im Sinne vom Paragraf 88 Handelsgesetzbuch a.F. die Ansprüche auf Bucheinsicht nach vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Gemäß dem seit Januar 2002 anwendbaren Recht gilt eine verkürzte Verjährungsdauer von drei Jahren – auch für die Provisionsansprüche selbst. (jb)