Das Rätselraten darüber, welche Erlaubnisbehörden für die Vermittler von Wohnimmobilien nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) zuständig sind, ist zu Ende. Die einzelnen Bundesländer haben entschieden, ob Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern (IHK) die Aufsicht über die 34i-Vermittler führen. Weiterhin undurchsichtig, da nicht einheitlich, bleibt der Nachweis der Beratungstätigkeit für "Alte Hasen", wie der Maklerpool Qualitypool in einer Pressemitteilung schreibt.

Die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde ist für die 34i-Vermittler analog zu den Finanzanlagenvermittlern geregelt – die Ausnahme bildet Hessen, weiß Qualitypool. Insofern sind die IHKen die zentralen Anlaufstellen in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen obliegt den Gewerbeämtern die entsprechende Zuständigkeit.

Uneinheitliche Regelungen bei Alte Hasen-Regelungen
Wirklich ärgerlich ist der föderale Flickenteppich hinsichtlich der Erlaubnisbehörden aber für die Alten Hasen. Denn die einzelnen IHKen regeln die Anerkennung nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen. Um in den Genuss der Ausnahmeregelung für den Sachkundennachweis zu kommen, müssen Vermittler glaubhaft belegen, dass sie spätestens seit dem 20. März 2011 ununterbrochen tätig gewesen sind. Als Nachweis gelten dabei Beratungs-Dokumentationen oder Provisionsabrechnungen.

Problematisch ist dem Pool zufolge aber, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich auslegen. Selbst innerhalb eines Bundeslandes können Differenzen auftreten. So verlangt eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehens-Vermittlung oder -beratung, also vier Fälle pro Jahr. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlangt hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen.

Zum Hintergrund: Die "Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)", welche die rechtlichen Details für die Immobiliardarlehens-Vermittler regelt, wurde zwar bereits am 22. April vom Bundesrat schlussendlich beschlossen. Die für die Verordnung grundlegende Wohnimmobilienkreditrichtlinie trat sogar schon zum 21. März in Kraft. Durch die verspätete Verabschiedung der ImmVermV haben sich aber die Entscheidungen der Bundesländer über die Erlaubnisbehörden verzögert – bis jetzt. (jb)