Die Koalitionsparteien des Bundestages und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) haben sich auf Änderungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie verständigt, das am Donnerstag verabschiedet werden soll. Die Anpassungen im Entwurf enthalten gute Nachrichten für Finanzberater, die Immobiliendarlehen vermitteln, wie FONDS professionell ONLINE aus dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages erfahren hat.

Bislang handelt es sich jedoch nur um eine politische Einigung. Nach der Verabschiedung des Gesetzes am Donnerstag erhalten Vermittler dann endlich abschließend Klarheit darüber, wer sich der vorgesehenen Sachkundeprüfung nach dem künftigen Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) unterziehen muss – und unter welchen Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann, weil die sogenannte "Alte Hasen"-Regelung greift.

Finanzanlagenvermittler wohl von Teilen der Prüfung befreit
Nachdem die Koalition einen Änderungsantrag beim BMJV gestellt hatte, ist am Dienstag eine politische Einigung erzielt worden. Nach dem aktuellen Entwurf soll die "Alte Hasen"-Regelung nun auch für Vermittler von Immobilienkrediten gelten, die vor dem 21. März 2016 eine Abschlussprüfung bei den Bausparakademien abgelegt haben oder ablegen werden. Weiterhin sollen Inhaber bestimmter anderer gewerberechtlicher Erlaubnisse – unter anderem  Finanzanlagenvermittler – vom praktischen Teil der Sachkundeprüfung befreit werden. Zuvor hatte der Gesetzentwurf diese Ausnahmen nicht vorgesehen. Insgesamt sei nun davon auszugehen, dass nur sehr wenige Antragsteller das komplette Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen, heißt im rechtspolitischen Ausschuss.

Weitgehend vom Tisch ist auch der Plan, dass Finanzberater neben ihrer Tätigkeit als Darlehensvermittler auch als Immobilienmakler arbeiten mussten, um als "Alter Hase" zu gelten. Für eine endgültige "Entwarnung" mit Blick auf diesen Aspekt sei es aber noch zu früh, so ein Bundestagsmitglied.

"Ununterbrochene Tätigkeit" genauer definiert
Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine klarere Definition des Begriffs "ununterbrochene Tätigkeit". Diese war in Paragraf 160 Absatz 3 GewO-E bislang nicht genau festgelegt. Eine Befreiung von der Sachkundeprüfung sollte für Vermittler gelten, die bereits fünf Jahre lang "ununterbrochen" Immobilienkredite vermittelt haben. Offen war jedoch, wie der Nachweis für die ununterbrochene Tätigkeit zu erbringen sei.

Zwar verweist das BMJV in seiner Antwort auf den Änderungsantrag der Koalition darauf, dass in Paragraf 160 Absatz 3 GewO-E bewusst keine Nachweismöglichkeiten genannt werden, um nicht durch einen abgeschlossenen Katalog weitere Nachweiswege auszuklammern. Zudem handele es sich um eine Vollzugsfrage, die nicht im Gesetz, sondern besser in einer Verwaltungsvorschrift zu behandeln wäre. Aus dem rechtspolitischen Ausschuss heißt es aber, denkbar sei nun, dass sich ein Vermittler von Immobilienkrediten seine Tätigkeit etwa von einem Kreditinstitut bescheinigen lasse. Auf diese Weise kämen auch erfahrene Vermittler um die Sachkundeprüfung herum, die keine Provisionsabrechnungen vorlegen können.

"Sachgerechte Lösung durchgesetzt"
"Mit der 'Alte Hasen'-Regelung haben wir eine sachgerechte Lösung durchgesetzt", sagte Elisabeth Winkelmeier-Becker, rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, gegenüber FONDS professionell ONLINE. "Damit können langjährig tätige und erfahrene Vermittler ihre Tätigkeit unter den umgesetzten europäischen Vorgaben möglichst unbürokratisch fortsetzen."

Der neue Gesetzentwurf wird zur Stunde im rechtspolitischen Ausschuss diskutiert und soll am Donnerstag im Plenum verabschiedet werden. Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie muss bis zum 22. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. (am)