Lang und heftig wurde es diskutiert, nun ist es da: Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie verabschiedet. Damit haben Vermittler von Immobiliendarlehen nun endlich Klarheit darüber, ob sie sich einer Sachkundeprüfung nach dem neuen Paragrafen 34i Gewerbeordnung (GewO) unterziehen müssen – oder nicht.

Immobiliardarlehensvermittler, die unter die sogenannte "Alte Hasen"-Regel fallen, brauchen keine zusätzliche Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelsklammer (IHK) abzulegen. Die Regelung war auf Antrag der Koalitionsparteien beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am vergangenen Dienstag noch einmal modifiziert worden (FONDS professionell ONLINE berichtete). Alle Änderungen, auf die sich die Koalition und das BMJV geeinigt hatten, sind vom Plenum angenommen worden und in das Gesetz eingeflossen. Und so sieht die "Alte Hasen"-Regelung nun aus:

Keine Tätigkeit als Makler erforderlich
Anders als zeitweise vorgesehen ist es nicht notwendig, dass ein Vermittler von Immobiliendarlehen gleichzeitig auch als Immobilienmakler tätig ist, um unter die "Alte Hasen"-Regelung zu fallen. Der Paragraf 160 GewO-E ist entsprechend geändert worden, sodass diese ursprünglich geplante Bedingung entfällt.

Keine Sachkundeprüfung bei ununterbrochener Tätigkeit
Wer bereits seit dem 22. März 2011 ununterbrochen eine Tätigkeit als Vermittler von Immobilienkrediten ausübt und diese nachweisen kann, muss keine Sachkundeprüfung ablegen.

Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit
Unklar war bisher, wie der Begriff "ununterbrochen" auszulegen sei. Schließlich ist es möglich, dass ein Vermittler über längere Zeit hinweg Kunden zwar über Immobiliendarlehen berät, jedoch zu keinem Abschluss kommt und daher keine Provisionsabrechnungen vorlegen kann. Nun ist geplant, dass Vermittler sich in solchen Fällen ihre Tätigkeit von einem Kreditinstitut bescheinigen lassen können, für das sie tätig sind. Weitere Nachweismöglichkeiten werden in Paragraf 160 Absatz 3 GewO bewusst nicht genannt, um nicht durch einen abgeschlossenen Katalog bestimmte Nachweiswege auszuschließen. Zudem handelt sich um eine Vollzugsfrage, die laut BMJV nicht im Gesetz, sondern besser in einer Verwaltungsvorschrift zum neuen § 34i GewO zu behandeln sei. Das Ministerium wird die Frage mit den Ländern in der nächsten Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" Mitte April besprechen. Ziel ist es, ein möglichst einheitliches Vorgehen zu erreichen.

Keine Sachkundeprüfung bei Abschluss einer Bausparakademie
Vermittler von Immobilienkrediten, die vor dem 21. März 2016 eine Abschlussprüfung bei einer Bausparakademie abgelegt haben, werden über die Durchführungsverordnung zum Gesetz von der Sachkundeprüfung befreit.

Befreiung von praktischen Teil der Sachkundeprüfung
Inhaber bestimmter gewerberechtlicher Erlaubnisse, unter anderem Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach §34f GewO, werden mit der Durchführungsverordnung vom praktischen Teil der Sachkundeprüfung befreit. (am)