Der Bundesrat hat heute auf seiner Sitzung die "Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)" beschlossen. Damit steht endlich die Arbeitsgrundlage der Kreditvermittler fest, die eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegend Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits zum 21. März in Kraft getreten war. Sobald die Verordnung in Kraft getreten ist – wahrscheinlich wird dies Anfang Mai geschehen – können dann die Erlaubnisbehörden beginnen, die Lizenzen zu vergeben.

Die ersten Sachkundeprüfungen sind bereits für den 28. Juni geplant.
Diverse Detailfragen für die Verwaltungspraxis der Erlaubnisbehörden muss der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht aber noch entscheiden. Die nächste Sitzung ist für Mai geplant, wie FONDS professionell ONLINE erfuhr.

Prüfungen
Die Inhalte der Verordnung bieten keine großen Überraschungen. Die Sachkundeprüfungen finden bei den Industrie- und Handelskammern statt. Der Test ist zweigeteilt in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Berater, die die mündliche Prüfung, in der die Struktur eines Beratungsgesprächs abgefragt wird, schon für ihre Erlaubnis nach Paragraf 34d oder 34f GewO bestanden haben, können sich diesen Teil sparen.

Die ImmVermV listet zudem die bekannte Reihe von Ausbildungen auf, die als Ersatz für den Sachkundenachweis dienen (FONDS professionell ONLINE berichtete). Einzige Änderung der Länderkammer: Als Ersatz anerkannt wird nun auch das Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.

Es bleibt auch dabei, dass Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c, die eine lückenlose Tätigkeit als Immobilienkreditvermittler seit dem 21. März 2011 nachweisen können, von der Sachkundeprüfung befreit sind. Als Beleg für die lückenlose Tätigkeit gelten Provisionsabrechnungen und/oder Arbeitsverträge oder Arbeitszeugnisse.

VSH
Weiterhin sind die Details für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) bekannt: Die Mindestversicherungssumme beträgt 460.000 Euro für jeden Schadensfall und 750.000 Euro pro Kalenderjahr für alle Schadensfälle

Änderungen bei der Finanzanlagenvermittlerverordnung
Die ImmVermV ändert auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung in einem Punkt: Berater, die Schwarmfinanzierungen gemäß Paragraf 2a des Vermögensanlagengesetzes vermitteln, müssen überprüfen, ob der Anlagebetrag je Kunde 10.000 Euro nicht übersteigt, wenn der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben  und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt. Oder nicht mehr als den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10.000 Euro. (jb)