Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darf Kosten für eigene Fehler in ihre Umlage einrechnen, die sie bei den Banken erhebt – zumindest dann, wenn es sich bei den Fehlern um einfache fahrlässige Amtsverletzungen handelt und die Kosten die Gesamtumlage nicht unverhältnismäßig überschreiten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Beschluss entschieden, der am 22. Dezember veröffentlicht wurde (2 BvR 355/12 – Beschluss vom 24. November 2015).

Hintergrund war ein Fehler des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred), der Rechtsvorgängerin der 2002 gegründeten Bafin. Dieses hatte 1998 eine Bank aufgefordert, ein Vorstandsmitglied wegen vermeintlich mangelnder Expertise abzuberufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Berlin jedoch festgestellt hatte, dass die Abberufung rechtswidrig war, klagte der ehemalige Vorstand 2006 auf Schadensersatz und bekam Recht.

Fehler nicht vermeidbar
Für den damaligen Schadensersatz stellte die Bafin in den Haushaltsplan 2009 einen Betrag ein, der um 2,2 Millionen Euro höher war als die Vorjahressumme, meldet die Nachrichtenagentur dpa-afx. Die Bafin ließ die Summe für den Schadensersatz komplett in die Umlage einfließen (rund zwei Prozent des damaligen Umlagevolumens), die sie bei den von ihr zu beaufsichtigenden Unternehmen erhebt – und handelte sich damit wiederum die Klage einer anderen Bank ein.

Das Vorgehen der Aufsichtsbehörde war dem Bundesverfassungsgericht zufolge jedoch rechtens. Die Umlage solle eine wirkungsvolle Aufsicht finanzieren, entschieden die Karlsruher Richter. Dies sei auch zum Vorteil der kontrollierten Finanzdienstleistungsunternehmen. Fehler seien selbst bei größter Sorgfalt "kaum vollständig" zu vermeiden. (am)