Geplante Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für die Gehälter und Boni von führenden Bankmitarbeitern sollen künftig auch für die Top-Leute von Asset Managern gelten, wenn diese einem Bankkonzern angehören. Für kleinere Geldinstitute werden die Neuerungen dagegen bei weitem nicht so drastisch ausfallen wie befürchtet. Dies meldet die "Börsenzeitung" (BöZ) unter Berufung auf ein Konsultationspapier der Finanzaufsicht Bafin zu der geplanten Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV).

Diese Verordnung, die die Details der nationalen Umsetzung einer Leitlinie der EU-Bankenaufsicht EBA im größeren Rahmen der europäischen CRD-IV-Richtlinie enthält, schreibt vor, dass alle Banken hierzulande ab Januar 2017 diejenigen Mitarbeiter, die ihr Risikoprofil maßgeblich beeinflussen, als Risikoträger definieren müssen. Die Rede ist hier von insgesamt 2.000 Personen. Allerdings müssen nur die großen Institute diese Risikoträger gesonderten Vergütungsregeln unterwerfen und Boni etwa über Jahre gestaffelt auszahlen.

Auf größere Häuser kommt aber ein Mehraufwand zu – insbesondere, wenn sie eigene Fondstöchter haben. Diese werden wegen einer weiteren Klausel der Verordnung verpflichtet, Vergütungsbestimmungen auch auf Risikoträger in Töchterunternehmen umzusetzen, deren Tätigkeit nicht unter die EU-Richtlinie CRD, wohl aber die für Asset Manager einschlägigen OGAW-oder AIFM-Richtlinien fällt. Dies steht vermutlich im Zusammenhang mit den Plänen der EU-Finanzaufsicht ESMA, die Lohn-Vorschriften in der Fondsbranche mit den entsprechenden Regeln im Bankensektor (CRD IV) in Einklang zu bringen.

Konkret heißt das der BöZ zufolge, dass ein Portfoliomanager in der Deutsche-Bank-Sparte Deutsche Asset Management als "Gruppen-Risikoträger" künftig unter den Bonusdeckel fallen kann, weil die Mutter ein CRD-Institut ist. Für einen beiAllianz Global Investors beschäftigten Manager gilt dies hingegen nicht, da die Mutter Allianz ein Versicherer ist.

Auszahlung von Boni über fünf Jahre gestreckt
"Es wurde ferner klargestellt, dass innerhalb eines aufsichtlichen Konsolidierungskreises die Anforderungen der InstitutsVergV auch auf die Vergütungssysteme derjenigen Mitarbeitern Anwendung finden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Gruppe auswirkt (Gruppen-Risikoträger), selbst wenn diese in einem gruppenangehörigen Unternehmen beschäftigt sind, das nicht in den Anwendungsbereich der CRD fällt, und auf sie zusätzlich auch die AIFM- und die OGAW-Richtlinie anwendbar sind", heißt es dazu im Wortlaut in der Mitteilung der Bafin.

Bei den Vergütungen für die Risikoträger ist zudem geplant, dass Banken die variablen Gehaltsteile von Vorstandsmitgliedern nicht mehr über drei, sondern über fünf Jahre strecken müssen. Dabei sollen sie einen höheren Anteil der nicht als Bargeld fließenden Bezahlung als bisher aufschieben. Die Regeln für Geschäftsleiter sollen auch im Falle einer besonders hohen variablen Vergütung gelten. Welche Summen unter diese Kategorie fallen, sollen die Institute selbst festlegen. Als Richtwert gelten 500.000 Euro. Zu diesen und weitere Punkte können Branchenteilnehmer bis zum 12. September bei der Bafin Stellung nehmen. (jb)