Schlechte Nachrichten für Anleger: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass eine Bausparkasse einen vergleichsweise hochverzinsten Bausparvertrag kündigen darf – vorausgesetzt, er ist zuteilungsreif. Allerdings ist die Begründung des Urteils (Az.: 31 U 191/15) nicht ganz unumstritten.

In dem Rechtsstreit geht es um einen Bausparvertrag aus dem Jahr 1991. Die im Vertrag vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen lagen bereits 1997 vor, allerdings hatte der Kunde keinen Kredit in Anspruch genommen und stattdessen den aus heutiger Sicht lukrativen Vertrag weitergeführt.

Die beklagte Bausparkasse kündigte den Vertrag dann zum 30. Juni 2014 mit Verweis auf Paragraf 489 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser besagt klipp und klar, dass ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang des Darlehns mit sechsmonatiger Frist kündigen kann.

Vertauschte Rollen
Das OLG folgt der auf den ersten Blick gewöhnungsbedürftigen Argumentation der Bausparkasse und führt aus, dass der Bausparvertrag ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit sei, dass Bausparkasse und Bausparer erst mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer de facto tauschen. Während der Ansparphase sei die Bausparkasse die Darlehensnehmerin – und damit stehe auch ihr das Kündigungsrecht zu.

Unter Juristen ist diese Auslegung aber recht umstritten, schreibt das "Manager Magazin". Die entscheidende Frage sei nämlich, ob Bausparkassen überhaupt als Darlehensnehmer gelten könnten. Daher sei damit zu rechnen, dass irgendwann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes folgen müsse. Schließlich hätten die Bausparkassen in den vergangenen Jahren rund 200.000 dieser für Bausparer oder Anleger lukrativen Verträge gekündigt. (jb)