Ob es ihnen gefällt oder nicht: Anleger von sogenannten "schwarzen Auslandsfonds" müssen eine hohe Pauschalbesteuerung in Höhe von mindestens sechs Prozent hinnehmen. Bis Ende 2003 waren es sogar 20 Prozent. Die Rechtmäßigkeit dieser Praxis bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28. Juli, das am 9. Dezember 2015 veröffentlicht wurde

Zum besseren Verständnis: Unter schwarzen Fonds verstehen Steuerexperten ausländische Fonds, die hierzulande über keine Vertriebszulassung verfügen und keinen inländischen Vertreter bestellt haben. Damit obliegen ihnen auch keinerlei Nachweis- und Veröffentlichungspflichten. Eine exakte Besteuerungsgrundlage nach deutschem Gesetz fehlt also. Der deutsche Gesetzgeber bestimmte daher in Paragraf 18 Abs. 1 und Abs. 3 im "Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen" (AuslInvestmG), das bis 2003 gültig war, dass sämtliche Ausschüttungen versteuert werden. Für den Fall, dass der Fonds nicht oder nur wenig ausschüttet, wurden mindestens zehn Prozent des Jahresend-Wertes angenommen. Darüber hinaus erklärte der Fiskus 20 Prozent der Verkaufserlöse als fiktive Zwischengewinne und hielt dafür die Hand auf.

Anleger: Pauschalbesteuerung verstößt gegen Grundgesetz
In einem Gerichtsverfahren mit längerer Vorgeschichte hatte ein Kläger-Paar nun beanstandet, dass die pauschale Besteuerung unabhängig von der tatsächlichen Ertragslage des Fonds gegen das Grundgesetz verstoße. Der BFH ist dagegen anderer Meinung. Paragraf 18 Absatz 1 und Absatz 3 AuslInvestmG verstößt seiner Ansicht nach nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Zudem, so der BFH, wolle der Gesetzgeber mit der Regelung nicht gerechtfertigte Steuervorteile ausländischer Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen eben nicht nachweisen, verhindern. Die sehr hohe unterstellte Erlösrendite von 20 Prozent beinhalte einen Sicherheitszuschlag, was angesichts der Unkenntnis der wahren Gegebenheiten vertretbar sei.

Die Richter hatten auch einen guten Tipp parat: Der Steuerpflichtige könne entweder beim Fondsanbieter selbst oder bei seiner depotführenden Bank Erkundigungen über die Bestellung eines inländischen Vertreters einholen. Auch das damals dafür zuständige Bundesamt für Finanzen hatte auf seiner Internetseite eine Liste mit allen Fonds veröffentlicht, die einen steuerlichen Vertreter bestellt hatten, so die Richter.

Paragraf 6 InvStG ersetzte Paragraf 18 Abs. 3 AuslInvestmG
Das AuslInvestmG gilt mittlerweile nicht mehr und wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2004 durch das InvStG ersetzt. Das InvStG, Paragraf 6 unterscheidet zwar nicht mehr nach "weißen", "grauen" und "schwarzen" Fonds, aber es sieht ebenfalls eine Pauschalbesteuerung für ausländische Fonds vor, die ihre Besteuerungsgrundlagen hierzulande nicht nachweisen.

Allerdings wurde die Pauschalbesteuerung auf sechs Prozent gesenkt, was eine wesentliche Entschärfung gegenüber den im AuslInvestmG vorgesehenen 20 Prozent bedeutet. Allerdings erfordert dies nicht – so die Richter - dass die Beträge in Paragraf 18 AuslInvestmG ebenfalls rückwirkend angepasst werden müssten. (ad)