Anleger, die in sehr risikoreiche Produkte investieren, dürfen sich später nicht wegen hoher Verluste an ihre Bank wenden. Diese haften nicht, wenn sie die Risikobereitschaft des Kunden abgeklärt haben und auch nicht selbst von einem Misserfolg des Anlagegeschäfts profitieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Januar 2015 (Az.: XI ZR 316/13), das bislang unveröffentlicht ist, weist das Internetportal Juraforum hin.

In diesem Fall hatte laut Juraforum ein reicher Geschäftsmann auf eigene Initiative in einen hochspekulativen Swap investiert, bei dem er darauf wettete, dass der Kurs der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken stabil bleibt. Die Hausbank vermittelte das Geschäft mit der Landesbank Baden-Württemberg und strich einen Teil des Geldes als Vermittlungsgebühr ein.

Nachdem die Lira aber gegenüber dem Franken stark an Wert verloren und der Anleger hohe Verluste erlitten hatte, habe er die Bank wegen Falschberatung auf Schadenersatz in Höhe von 180.000 Euro sowie die Freigabe gepfändeter Sicherheiten verklagt.

BGH weist Kläger ab
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage zurück, weil der Kunde zum einen bereits Erfahrungen mit Swaps hatte und selbst das Geschäft initiiert hatte. Zudem sei eine Vermittlungsgebühr üblich gewesen, weil die Bank nicht selbst den Part der Gegenpartei in dem Swap eingenommen hatte, so Juraforum.

Die Autoren des Internetportals werten das Urteil als einen Gegenpol zu einer früheren Entscheidung, mit der der BGH die Deutsche Bank zu Schadenersatz verurteilt hatte (Az.: XI ZR 33/10). In diesem Urteil vom März 2011 hatte der BGH dem Kläger Recht gegeben, weil die Deutsche Bank selbst die Gegenpartei gewesen war und daher von den Verlusten des Kunden profitiert hatte. Daher habe es einen schwerwiegenden Interessenkonflikt gegeben, über den das größte deutsche Geldinstitut hätte aufklären müssen. (jb)