Nun hat die Allianz es schwarz auf weiß: Die Klauseln in den Bedingungen ihrer Riester-Rentenversicherungsverträge zu den Kostenüberschussbeteiligungen sind unklar formuliert. Dieses Urteil verkündete heute der Bundesgerichtshof (BGH). Damit darf der Versicherer diese Klauseln weiterhin nicht verwenden, schreibt das Gericht in einer Pressemitteilung.

Hintergrund des BGH-Entscheids ist ein seit 2013 laufender Rechtsstreit zwischen der Allianz und dem Bund der Versicherten (BdV) sowie der Hamburger Verbraucherschutzzentrale. Der Anlass ist, dass der Versicherungsriese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner Riester-Rentenverträge zwar geschrieben hat, dass der Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt werden soll. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich aber, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000 Euro pro Vertrag ausbezahlt wird. Dies hatten der BdV und die Hamburger Verbraucherschützer beanstandet.

Keine Verdunklung von Regeln
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte der Allianz bereits am 23. Januar 2014 die Verwendung intransparenter Klauseln zu Überschussbeteiligungen in den AGBs untersagt. Die Allianz entschloss sich damals aber, nach Karlsruhe zu gehen und diese Klausel-Frage grundsätzlich klären zu lassen. Der für Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat tat dies – aber sicher nicht im Sinne des Versicherers.

Der BGH beruft sich in seinem Urteil auf das Transparenzgebot nach Paragraf 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser verlangt vom Verwender von AGBs, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind. Zudem müssen die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Versicherungsnehmer so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung halte deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.

Nach Auffassung des Senats wecken die beanstandeten Textstellen bei Riester-Sparern die Erwartung, in jedem Falle an den Überschüssen beteiligt zu werden. Allerdings werde ihnen "entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind", heißt es in der Mitteilung wörtlich.

Allianz will Urteilsbegründung abwarten
Die Allianz hat bereits auf das Urteil reagiert. "Allianz Leben wird die Entscheidungsgründe abwarten, auswerten und die Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigen", schreibt der Versicherer in einer Pressemitteilung. Zugleich erklärt der Konzern, dass man die beanstandete Regelung zu den Kosten-überschüssen in die AVB aufgenommen habe, um sicherzustellen, dass die Beteiligung an den Kostenüberschüssen verursachungsorientiert erfolgt. "Da die von Allianz Leben erhobenen Kosten vor allem von der Höhe der zu zahlenden Beiträge abhängig sind, entstehen Kostenüberschüsse nur durch Verträge mit überdurchschnittlichem Beitrag", so der Versicherer. (jb)