Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: ZR 365/13; Link zu Urteilstext) deutlich gemacht, dass bei einer Anlageberatung die Frage nach den persönlichen Zielen des Kunden eine fundamentale Bedeutung hat. Im Falle einer Beratung für die Altersvorsorge spielt dabei die Frage eine entscheidende Rolle, ob das in Frage kommende Investment eine "sichere" Anlage für die Rente oder lediglich als "Zubrot" für die Altersvorsorge gedacht ist.

In dem vorliegenden Fall, den der BGH wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, hatte der Kunde 1998 eine Beteiligung in Höhe von 70.000 Deutsche Mark an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Nachdem die Ausschüttungen bis 2002 wie erwartet geflossen waren, wurden sie danach wegen Schwierigkeiten und Insolvenz des Fonds eingestellt, woraufhin der Anleger klagte.

In seiner Klage hatte der Mann geltend gemacht, dass er eine Anlage für seine Altersvorsorge gewollt habe. Diesem Anlageziel habe die Beteiligung an dem Fonds nicht entsprochen. Zudem sei er über das Totalverlustrisiko sowie die praktisch fehlende Liquidität, das persönliche Haftungsrisiko und die Weichkosten – vor allem die Provisionen des beklagten Finanzdienstleistes – nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der beklagte Finanzdienstleister hat die Vorwürfe zurückgewiesen und sich unter anderem auf die Verjährung berufen.

"Sichere Anlage" versus "Zubrot"
Der BGH hat die Verurteilung des Beraters bzw. des Finanzdienstleisters durch die vorhergehende Instanz, das Oberlandesgericht Stuttgart, aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. Die Karlsruher Richter legen vor allem den Finger in die Wunde, dass aus dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der "gebotenen Klarheit hervorgeht, dass es dem Kläger vor allem um eine 'sichere' Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter und nicht lediglich um eine Anlage gegangen ist, die neben Steuervorteilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte." Der BGH weist nämlich darauf hin, dass der Kläger angegeben habe, dass die Anlage als "Altersvorsorge, als Zubrot gedacht" gewesen sei und der "Aufbesserung" der gesetzlichen Rente habe dienen sollen, was eher einer ergänzenden Altersvorsorge entspreche.

Der BGH hat dem Oberlandesgericht Stuttgart daher aufgetragen, die exakten Anlageziele des Klägers herauszufinden. (jb)