Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch die Klage eines Versicherungsnehmers auf eine höhere Beteiligung an den Überschüssen bzw. Bewertungsreserven einer Lebenspolice zurückgewiesen. Das oberste deutsche Gericht urteilte (IV ZR 213/149), dass das Versicherungsunternehmen die Beteiligung an den Bewertungsreserven korrekt berechnet habe. Der Kläger, ein Rentner, hatte bereits in den Vorinstanzen verloren.

In dem Fall hatte dieser bei der Allianz eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen. Nach Vertragsablauf im Jahr 2008 rechnete der Versicherer den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 Euro aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 Euro entfielen. Ferner gab die Allianz an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 Euro sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 Euro enthalten seien. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 Euro sowie einem volatilen Anteil von 21,33 Euro zusammen.  

Der Rentner war aber der Ansicht, dass ihm weitere 656,88 Euro zustünden, weil die Allianz den Anteil an der Bewertungsreserve unzulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet habe. Korrekterweise würde ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zustehen. Außerdem verlangte er, dass Gerichte die Berechnungsweise der Überschussbeteiligungen als falsch beurteilen sollten.

Der BGH vertrat jedoch mit Hinweis auf Paragraf 153 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Ansicht, dass die Allianz die Übschussbeteiligungen und die Bewertungsreserven korrekt berechnet hat (Details zu der Begründung lesen Sie hier; der Urteilstext ist aber noch nicht veröffentlicht).

Gesuch auf detaillierte Auskunft ebenfalls abgewiesen
Zudem wies der BGH einen Antrag des Klägers als unbegründet ab, mit dieser auf eine detaillierte Auskunft über die Art und Weise der Berechnung seiner Auszahlungen gepocht hatte. "Zwar trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann", befanden die Karlsruher Richter.

Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zustehe oder ob diese sich ganz oder teilweise  auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, könne offen bleiben. "Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll", heißt es weiter.

Der Bund der Versicherten (BDV) kritisierte diese Entscheidung der Richter scharf. "Dem legalen Betrug der Versicherer sind damit weitere Tore geöffnet worden, denn eine Überwachung der individuellen Berechnungen der Versicherungsunternehmen findet nicht statt, und wird durch diese Intransparenz verhindert", sagte BDV-Chef Axel Kleinlein. Verbraucher müssen sich stets auf die Aussage der Unternehmen verlassen, ohne eine Kontrollmöglichkeit zu haben. (jb)