Versicherer müssen Kunden unter bestimmten Umständen Auskunft darüber erteilen, wie die Bewertungsreserven bei kapitalbildenden Lebensversicherungen berechnet wurden. Zugleich muss im Einzelfall aber auch immer das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berücksichtigt werden. So lautet im Kern das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Dezember (IV ZR 28/15).

Zum Hintergrund: Einem Versicherungsnehmer erschien die Höhe der Bewertungsreserven aus seiner Lebensversicherung zu gering. Daher wollte er Details zur Berechnungsmethode der Bewertungsreserven erfahren, die der Versicherer – vereinfacht gesprochen – so nicht mitteilen wollte. Begründung: dazu sei er nicht verpflichtet. Daher klagte der Kunde, und nach Vorinstanzen landete der Fall vor dem BGH.

Dilemma zwischen Kunden und Versicherer
Nachdem die Vorinstanzen dem Versicherungsunternehmen Recht gegeben hatten, entschied der oberste Gerichtshof doch für den Versicherten. Eigentlich, so der BGH, sei das Versicherungsunternehmen tatsächlich nicht verpflichtet, mathematische Details zu nennen. Zumal auch der Kunde darlegungs- und beweispflichtig sei, wenn er eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven für sich geltend macht.

Allerdings könne es nach Meinung des BGH nötig sein, dass Versicherte nähere Informationen brauchen, um Ansprüche beweisen zu können. Werden diese verweigert, kann der Versicherte seinen Darlegungs- und Beweispflichten nicht nachkommen und somit seine potenziellen Ansprüche niemals durchsetzen.

Bringschuld bei Informationen
Aus diesem Grund, so der BGH, treffe den Versicherer ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft ohne viel Aufhebens geben kann. Einschränkend argumentiert der BGH allerdings, dass die Zubilligung des Auskunftsanspruchs unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen habe. (jb)