Kunden, die gegen ihre nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossene Fondspolice erfolgreich Widerspruch eingelegt haben, müssen trotzdem mit Verlusten rechnen. Denn vollständig erstattet werden ihnen die eingezahlten Beiträge nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Damit spezifizierte das oberste deutsche Gericht erneut seine frühere Rechtsprechung zu Fällen, in denen Versicherungsnehmer Verträge, bei denen ihnen sämtliche Unterlagen erst mit Zusendung der Police ausgehändigt worden waren, unter Verweis auf einen bestimmten Paragrafen widerrufen beziehungsweise gekündigt hatten (FONDS professionell ONLINE berichtete über die Details).

Worum ging es konkret?
In dem am 11. November verkündeten Urteil hatte ein Versicherungsnehmer 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. 2013 legte er Widerspruch ein, da der Vertrag aufgrund der fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht zustande gekommen sei. Der Versicherer betrachtete den Versicherungsvertrag als gekündigt und zahlte dem Kunden "den unter Berücksichtigung der Fondsanteile aus Fondsdeckungskapital und der Fondsanteile aus Überschussguthaben errechneten Wert des Fondsvermögens" aus. Dies war dem Kunden aber zu wenig, er zog vor Gericht, um die Rückzahlung sämtlicher geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Betrages des Versicherers zu erstreiten.

Rechtmäßig gekündigt, dennoch weniger Geld als vorher
Der BGH sah die Kündigung unter Verweis auf das Widerrufsrecht zwar als rechtmäßig an. Der Kunde hat aber nach Meinung der Karlsruher Richter keinen Anspruch auf die Rückzahlung aller Prämien. Das Wesen eines Fonds bestehe darin, dass grundsätzlich Verluste für den Versicherungsnehmer entstehen können, so der vierte Senat des Gerichts.

In schönstem Juristendeutsch liest sich das so: "Nach dem zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien ist das Verlustrisiko hier dem Versicherungsnehmer zugewiesen. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die – mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete – Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss", schreiben die Richter.

Die vollständige Begründung des Urteils (Az. IV ZR 513/14) lesen Sie hier. (jb)