Ein Kunde kann eine separate Vergütungsvereinbarung, die bei dem Abschluss einer Nettopolice geschlossen wurde, auch nach Ende der regulären Widerruffrist beenden, wenn die Widerrufsbelehrung einen Formfehler enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 25. September 2014 (III ZR 440/13) entschieden. Ein ähnlich gelagertes Urteil zur Widerrufsbelehrung beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen hatte der BGH im März dieses Jahres gesprochen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Kunde 2007 bei einem Versicherer eine fondsgebundene provisionsfreie Nettopolice abgeschlossen. Daneben unterzeichnete er auch eine separate Vergütungsvereinbarung, in der er sich verpflichtete, dem Vermittler über fünf Jahre monatlich je 34,16 Euro zu zahlen. In dem Vertrag wurde der Vergütungsanspruch des Vermittlers an das Zustandekommen des Versicherungsvertrags geknüpft, zugleich aber festgelegt, dass der Vermittler auch nach Kündigung der Police weiter bezahlt werden muss. Nach einer vorzeitigen Kündigung der Police stellte der Kunde aber auch die Zahlung an den Vermittler ein, woraufhin dieser klagte.

Widerrufbelehrung genügt nicht dem BGB
Obwohl der BGH den Abschluss einer separaten Vergütungsvereinbarung als rechtens einstuft, gab das oberste deutsche Gericht dem Kunden schließlich recht. Der Grund ist die am Ende der Erklärung verwendete vorformulierte folgende Widerrufsbelehrung: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

Diese enthält nach Meinung des BGH einen Formfehler, sodass der Widerruf des Kunden auch nach Ende der zweiwöchigen Frist wirksam ist. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einem Hinweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), denn die Formulierung 'frühestens mit Erhalt dieser Belehrung' genügt seiner Auffassung nicht den Anforderungen von Paragraf 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. (jb)

Interessierte Leser finden das vollständige Urteil auf der Internetseite des BGH. (jb)