Die Richter am Bundesgerichtshof  (BGH) haben in einem aktuellen Urteil (III ZR 90/14; Link zu vollständigem Urteil) vom 19. Februar 2015 entschieden, dass bei der durch den Vermittler verantworteten Fehlberatung dem Kunden keine Mitschuld angelastet werden kann. Begründung: Mögliche Ausnahmen greifen hier nicht.

In dem Falle hatte ein Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds gezeichnet, der Autos vermieten bzw. leasen wollte. Als Anlageziel hatte der Kunde ausdrücklich die Vorsorge für das Alter genannt und daher ein sicheres Investment gefordert. Als die Beteiligung Verluste produzierte, verklagte er seinen Berater auf Schadensersatz.

Der dritte Senat des obersten deutschen Gerichtes sieht es wie die beiden Vorinstanzen als erwiesen an, dass der Vermittler seine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung schuldhaft verletzt habe: Die Anlage in diesen "Mobilitätsfonds" sei wegen des spekulativen Charakters für die Altersvorsorge schlicht ungeeignet gewesen. Hinzu komme, dass der Fondsprospekt widersprüchlich, unvollständig und fehlerhaft gewesen und dem Kunden niemals ausgehändigt worden sei.

Keine Mitschuld des Anlegers
Wichtiger ist aber, dass der BGH der Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt widersprach, welches dem Kunden eine Mitschuld gab. Eine solche "komme nur in besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben", heißt es in dem Urteil. Und ein Ausnahmefall wie eigene Sachkenntnisse oder zusätzliche Informationen, die der Anleger zur Verfügung gehabt hätte, liege in dem Fall nicht vor.

Der Umstand, dass der Kläger erhebliche Beträge aufs Spiel gesetzt habe, ohne sich zuvor intensiv mit der empfohlenen Anlage zu beschäftigen, reicht nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht aus, um dem Kläger ein leichtsinniges Verhalten anzulasten. Ebenso ein anderer Einwand des OLG:

"Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe als mehrfacher Grundeigentümer gewusst, wie aufwändig notarielle Kaufverträge ausgestaltet seien und wie sehr die kreditgebenden Banken auf eine  ausreichende Wertsicherung achteten, sind vorliegend ohne Aussagekraft. Hier geht es  um eine völlig anders gelagerte Anlageform, die mit dem Ankauf einer Immobilie zu Anlagezwecken nichts gemein hat", schreiben die Richter am BGH weiter. (jb)