Die langandauernde Niedrigzinsphase bringt nicht nur mickrige Renditen für Kunden, die ihr Geld weiterhin brav zur Bank bringen. Mitunter müssen Anleger bei höheren Beträgen sogar Strafzinsen zahlen. Falls findige Investoren aber denken, dass sie diese mit positiven Zinsen verrechnen und damit steuermindernd bei ihrem Sparerpauschbetrag – 801 Euro für Einzelpersonen, 1.602 Euro bei Ehepaaren – geltend machen können, haben sie die Rechnung ohne das Finanzamt gemacht.

Wie erst jetzt bekannt wurde, schrieb das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits Ende Mai in einem koordinierten Ländererlass, der FONDS professionell ONLINE vorliegt, dass negative Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind. Stattdessen seien sie als Gebühr zu betrachten: "Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden", heißt es in der Mitteilung des BMF. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich nach Auffassung der Beamten vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß Paragraf 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Steuerexperten argumentieren anders
Einige Steuerfachleute sehen dies allerdings anders. Sie argumentieren, dass sowohl positive wie auch negative Zinsen von den Kapitalmärkten herrühren. Daher sei es eigentlich logisch, dass man sie hinsichtlich des Steuerfreibetrages für Kapitalerträge miteinander verrechnet. (jb)