Am 16. März hatte der Finanzausschuss des Bundestages zu einer öffentlichen Anhörung Montag zu dem von der Bundesregierung geplanten Kleinanlegerschutzgesetz (18/3994) geladen. In der Diskussion vor den Parlamentariern haben Experten vor allem den umstrittenen Punkt Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) diskutiert, wie der Pressedienst des Deutschen Bundestages meldet. Insgesamt blieben die Meinungen umstritten.

Eher am Rande, aber für freie Finanzanlagenvermittler wichtig, ist dass die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) als Spitzenorganisation der deutschen Banken und Sparkassen dabei erneut forderte, die sogenannten 34f-Vermittler wie Bank-Mitarbeiter von der Bafin überwachen zu lassen. Nach Meinung eines Kenners des Berliner Politbetriebes, den FONDS professionell ONLINE befragte, ist dies aber zumindest in der laufenden Legislaturperiode so gut wie ausgeschlossen.

Ausnahmeregelungen für  Crowdinvesting
Mit dem Gesetzentwurf soll die Transparenz von Finanzprodukten erhöht werden. Anleger sollen besser informiert werden als bisher.  Als Konsequenz aus den Anlegerskandalen Prospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel in Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt.

Alternative Werbemaßnahmen gefordert
Die oben erwähnten Werbeeinschränkungen zeigen nach Ansicht des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft "eine falsche Anordnung von Werbung im Entscheidungsprozess der Verbraucher". Werbung ersetze nicht die nachhaltige Befassung mit dem beworbenen Produkt, schrieb der Zentralverband in seiner Stellungnahme. Der Verband befürchtet, dass die geplanten Werbeverbote die Finanzierung von Start-ups und innovativen Unternehmen erheblich erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen würden.

Auch Tamo Zwinge von der Companisto GmbH erklärte, Crowdinvestments müssten anders beworben und vertrieben werden als klassische Finanzprodukte. Wenn dies nicht in sozialen Medien geschehen dürfe, würden diese Investments erheblich erschwert werden. Auch die in der Höhe der Anlagesummen begrenzten Ausnahmen für Crowdinvestments (eine Million Euro) wurden kritisiert.

Pro und Contra Crowdinvestment
Positiv äußerte sich die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner. Der Entwurf enthalte Maßnahmen, mit denen Fälle wie Prokon verhindert werden sollte. Bei dem in Konkurs gegangenen Windanlagenbauer und -betreiber hatten 75.000 Anleger rund 1,4 Milliarden Euro in Genussrechte investiert. Kritisch betrachtet wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner die Mindesthaltedauer von zwei Jahren. Die wirtschaftliche Realität sei eine andere, zum Beispiel bei Zwischenfinanzierungen. Lobend äußerte sich auch Professor Andreas Oehler (Universität Bamberg). Der Entwurf gehe grundsätzlich in die richtige Richtung, aber die Trennung der Regulierung eines weißen und eines grauen Kapitalmarktes sei längst überholt und obsolet, weil nicht bedarfsgerecht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband warnte dagegen im Zusammenhang mit Crowdinvestments vor "Sonderregelungen für einen Anlagetyp, der sich in Teilen bereits als problematisch erwiesen hat". Auch Rechtsanwalt Peter Mattil befasste sich kritisch mit dem Crowdfunding. Mattil verwies auf negative Erfahrungen mit geschlossenen Fonds: "Inwieweit die Internet-Plattformen sich in seriöser Weise davon abheben, bedarf der genauen Beobachtung." Es gebe keinen Grund, die Ausnahmen zu erweitern. (jb)