Bei dem Dauerstreitthema, ob Bausparkassen ältere, gut verzinste Bausparverträge von sich aus kündigen dürfen, zeichnet sich eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ab. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 22. Juni an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Klagen von drei Bausparern abgewiesen. Aber, und das ist entscheidend, die Hammer Richter haben eine Revision in Karlsruhe zugelassen.

Zuvor hatte das OLG Stuttgart der unterlegenen Bausparkasse Wüstenrot diesen Schritt erlaubt. Dabei haben sich die Richter aus der Hauptstadt Baden-Württembergs zuvor gegen die Mehrheit ihrer Kollegen gestellt, die in aller Regel den Bausparkassen Recht gegeben hatten.

Gewöhnungsbedürftige Argumentation
Die Bausparkassen beziehen sich dabei stets auf den Paragraf 489 Bürgerliches Gesetzbuch, der eine Art Sonderkündigungsrecht einräumt, was rund 200.000 mal genutzt worden sein soll. Die Argumentation der Geldinstitute, der die meisten Gerichte bislang auch gefolgt sind: Der Bausparvertrag ist ein Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer erst mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer de facto tauschen. Während der Ansparphase sei die Bausparkasse die Darlehensnehmerin – und damit stehe auch ihr das Kündigungsrecht zu.

Unter Juristen ist diese Auslegung aber umstritten. Die entscheidende Frage sei nämlich, ob Bausparkassen überhaupt als Darlehensnehmer gelten könnten. Diese Gretchenfrage muss vermutlich bald der BGH beantworten. (jb)