Die Aachen Münchner hat eine Schlappe vor dem Bundesverfassungsgericht erlitten. Die Karlsruher Richter haben eine Beschwerde des Versicherers gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) abgelehnt, die zum "ewigen Widerrufsrecht" bei bestimmten Lebensversicherungen führte. Die Tochter des italienischen Versicherungsriesen Generali hatte beanstandet, dass der BGH bei seinem Urteil vom 7. Mai 2014 die im Grundgesetz festgelegten "Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung" verletzte habe.  

Der Versicherer muss sich, wie eine Reihe von Mitbewerbern auch, mit den für sie nachteiligen Konsequenzen dieses BGH-Urteils herumschlagen. Dieser Entscheid, dem ein Spruch des Europäischen Gerichtshofes vorausging, besagt im Kern, dass Versicherungsnehmer jene Verträge, bei denen ihnen sämtliche Unterlagen erst mit Zusendung der Police ausgehändigt worden waren, unter Verweis auf einen bestimmten Paragrafen widerrufen beziehungsweise kündigen dürfen, auch wenn die Widerrufsfrist schon lange verstrichen war (FONDS professionell ONLINE berichtete).

BGH ignoriert deutsches Gesetz
Die Aachen Münchener basiert ihre Verfassungsbeschwerde auf der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des BGH-Urteils ein bereits 2008 beschlossenes Gesetz existierte, das den Zeitraum für einen Widerspruch auf ein Jahr begrenzte und gerade keine Rückabwicklung von Verträgen mit Wirkung für die Vergangenheit vorsah. Dem BGH zufolge durfte dieses Gesetz jedoch nicht auf Lebensversicherungen angewendet werden. Dazu zwinge wiederum das Europarecht.

Das Bundesverfassungsgericht schloss sich der Meinung der ebenfalls in Karlsruhe ansässigen BGH-Richter an, dass die Umsetzung des europäischen Rechts Vorrang vor der nationalen Gesetzgebung habe. "Der Bundesgerichtshof hat dabei von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten", schreiben die Verfassungsrichter. (jb)


Die Details der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.