Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h Gewerbeordnung (GewO) dürfen ihre Kunden nicht nur beraten, sondern ihnen auch Fonds vermitteln. Dies geht aus einer Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine Anfrage von FONDS professionell ONLINE hervor. Das Ministerium widerspricht damit der Auffassung mancher Marktteilnehmer, nach der 34h-Berater keine Vermittlung vornehmen dürfen, was sie in ihrer Berufspraxis stark einschränken würde.

"Der Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO kennzeichnet sich dadurch, dass er seinen Kunden berät, ohne von dem Anbieter eines Anlageprodukts (Produktgeber) eine Zuwendung zu erhalten; die Vergütung des Beraters erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Eine mit der Honorarberatung zusammenhängende Vermittlung eines Anlageprodukts ist damit jedoch nicht ausgeschlossen", so ein Sprecher des Ministeriums. Er weist allerdings darauf hin, dass das Ministerium generell keine Rechtsauskünfte erteilen dürfe, es handele sich daher um eine "unverbindliche Einschätzung".

Klare Worte aus Berlin
Dennoch machen die klaren Worte aus Berlin deutlich, dass Honorarberater nicht um ihr Geschäftsmodell fürchten müssen. Denn ein Verbot der Produktvermittlung hätte bedeutet, dass sich ihre Kunden die empfohlenen Fonds woanders hätten besorgen müssen – womöglich bei einem auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittler, was dem Anleger im Endeffekt doppelte Kosten beschert hätte.

Die Diskussion angestoßen hatte Marcel van Leeuwen, Geschäftsführer der Deutschen Wertpapiertreuhand (DWPT) in Herzogenaurach. "Obwohl manche IHKs und Honorarberater eine abweichende Meinung vertreten, regelt das Gesetz ganz klar, dass nach Paragraf 34h arbeitende Honorar-Finanzanlagenberater zwar die Anlageberatung, nicht aber die Anlagevermittlung erbringen dürfen", sagt er.

Schlampiger Gesetzgeber
Zumindest teilweise Unterstützung erhält van Leeuwen von Seiten renommierter Juristen. "Eigentlich erlaubt die Gewerbeordnung im 34h nur die Beratung, nicht aber die Vermittlung", sagt Christian Waigel, Partner der Kanzlei GSK Stockmann + Kollegen in München. Aus der Tatsache, dass die Vermittlung an anderer Stelle in Paragraf 34h GewO genannt werde, könne man aber schließen, dass der Gesetzgeber eigentlich nicht so streng sein wollte. "Offensichtlich hat der Gesetzgeber nicht sauber gearbeitet", so Waigel gegenüber FONDS professionell ONLINE.

Für Philipp Mertens, Partner der Düsseldorfer Kanzlei BMS Rechtsanwälte, ist die Sache eindeutig. Richtig sei lediglich, dass 34h-Berater keine Anlagevermittlung im rechtlichen Sinn des 34f GewO erbringen dürften. "Das ist aber auch klar, da sie keine Zuwendungen behalten dürfen und damit bereits tatbestandlich nicht die Voraussetzung einer Anlagevermittlung erfüllen", so Mertens auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE. Dies habe aber gar nichts mit der "Vermittlung" im Sinne einer Produktlösung im Anschluss an eine Beratung zu tun. "Diese 'Vermittlung' dürfen selbstverständlich auch 34h-Berater erbringen", betont Mertens.

"Honorartreuhand" als alternatives Modell
Van Leeuwen hat mit der DWPT unter dem Label "Honorartreuhand" das Geschäftsmodell einer honorarbasierten B2B-Vermögensverwaltung entwickelt, die eine Alternative für Finanzberater darstellen soll. In diesem Kooperationsmodell erhält der Mandant die Vermögensverwaltung zum halben Honorar. "Diese Reduzierung basiert auf der Tatsache, dass der Honorarberater der Vermögensverwaltung durch seine Dienstleistungen wie Finanzplanung, Strategieberatung, Vermögenscontrolling und Betreuung des Mandanten viel Zeit und Aufwand erspart", so van Leeuwen. Dabei profitiere der Endkunde nur solange von der Honorarreduzierung, solange er Mandant des Honorarberaters bleibe.

Der Honorarberater stellt seinerseits dem Mandanten direkt ein laufendes Honorar für seine eigenen Dienstleistungen in Rechnung. "In der Summe bezahlt der Mandant nicht mehr, als wenn er zur Bank gehen würde", so van Leeuwen. Im Gegensatz zur Bank erhalte er in diesem neuen Geschäftsmodell aber eine professionelle treuhänderische Finanzplanung und Vermögensverwaltung, die optimal aufeinander abgestimmt seien. Und der Honorarberater, dem auch aus Sicht von van Leeuwen die Zukunft gehört, profitiere von einem entsprechenden Kundenschutz. (bm/hh)