Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE eine für Finanzanlagenvermittler wichtige Äußerung des Bund-Länder-Ausschusses Geweberecht bestätigt. Demnach dürfen Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) sowohl Honorar als auch Provision vereinnahmen. Dies war nach einer Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) umstritten gewesen.

Von der Einigung hatte vor einigen Tagen der Vermittlerverband AfW berichtet – eine offizielle Bestätigung des Wirtschaftsministeriums stand bislang aber aus. Dem Sprecher zufolge wurde die Frage, ob ein 34f-Berater auch Honorar in Rechnung stellen darf, unter anderem im Bund-Länder-Ausschuss Geweberecht am 25. und 26. November behandelt. "Der Ausschuss war zwar einerseits der Ansicht, dass für den Kunden eine Trennung zwischen provisionsbasierter Vermittlung und Honorarberatung wünschenswert sein kann, andererseits aber auch der Einschätzung, dass die bestehenden Vorschriften keine ausreichende rechtliche Grundlage bieten, um gegen Mischmodelle vorzugehen", so der Sprecher. Er betonte, dass es sich dabei nicht um eine "rechtlich verbindliche Auskunft" handele, sondern um eine "unverbindliche Einschätzung".

Vermittler müssen über Vergütungsmodell aufklären
Auch AfW-Geschäftsführer Norman Wirth hatte gegenüber FONDS professionell ONLINE eingeräumt, dass die Position des Ausschusses nicht rechtsverbindlich sei – strittige Fälle könnten durchaus vor Gericht landen. Dennoch sei die Entscheidung des Gremiums als klare politische Stellungnahme zu werten, dass Mischmodelle erlaubt seien (siehe hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Redakteur Bernd Mikosch).

Aufgekommen war die Diskussion durch die Einführung des Paragraf 12a FinVermV im August. Nach dieser Bestimmung muss der Vermittler seine Kunden noch vor dem ersten Beratungsgespräch über die Art und Weise der Vergütung aufklären. Der Gewerbetreibende hat demnach darüber zu informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt oder ob er Zuwendungen von Dritten erhält. Daraus schlossen manche Marktteilnehmer, dass damit die Möglichkeit von Mischmodellen aus Provision und Honorar vom Tisch sei.

Gewerbeämter und Industrie- und Handelskammern hatten das Thema uneinheitlich behandelt, berichtete Wirth. "Klare Auskünfte, wie eine korrekte Information gemäß Paragraf 12a FinVermV aussehen kann, waren bei keiner Institution zu erhalten." Der AfW hatte sich daraufhin mit einem unverbindlichen Vorschlag für eine entsprechende Erstinformation aus der Deckung gewagt, die auch Mischmodelle abdeckt (FONDS professionell ONLINE berichtete). Gegen diese Version hatte der Bund-Länder-Ausschuss nun nichts einzuwenden. (bm)