Die Regeln zu offenen Immobilienfonds (OIFs) wurden in den vergangenen Jahren aufgrund der vielen nach 2008 in Schieflage geratenen und in Auflösung befindlichen Portfolios mehrfach geändert. Dadurch kommt es auch bei Fachleuten immer wieder zu Missverständnissen, wie der deutsche Fondsverband BVI in einer Pressemitteilung schreibt. Daher hat er im Folgenden die fünf häufigsten Irrtümer aufgelistet.

"Irrtum 1: OIFs müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden
Falsch. Wer OIFs kauft, muss diese mindestens 2 Jahre halten und seine Fondsanteile mit einer Frist von 1 Jahr kündigen. Wer beide Fristen addiert, kommt zwar auf 3 Jahre. Haltefrist und Kündigungsfrist können aber parallel verlaufen. Die Anleger können demnach schon zwei Jahre nach dem Kauf wieder über ihr Kapital verfügen, wenn sie mit einer Frist von 12 Monaten während der Haltefrist kündigen.

Irrtum 2: Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen für OIFs wurden im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) eingeführt
Falsch. Die Mindesthalte- und Kündigungsfristen bei OIFs traten schon im Januar 2013 mit dem Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG) in Kraft. Das KAGB ersetzt im Rahmen der europäischen AIFM-Richtlinie das bestehende Investmentgesetz in Deutschland und gilt seit Juli 2013. In Hinblick auf die Kündigungsfristen schaffte das KAGB lediglich den Freibetrag von halbjährlich 30.000 Euro aus dem AnsFuG ab. Bis zu dieser Summe war die tägliche Rückgabe ohne Kündigungsfrist möglich.

Irrtum 3: Es gibt für OIFs keinen Freibetrag mehr
Das stimmt nur bedingt. Zwar wurde der Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro für Privatanleger mit dem KAGB im Juli 2013 abgeschafft, Anleger müssen also beim Fondsverkauf generell die Kündigungsfristen beachten. Das gilt jedoch lediglich für Neuanlagen, also nur für solche Anleger, die erst nach Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 OIFs erworben haben. Wer davor in OIFs investiert war, kann weiterhin halbjährlich Fondsanteile im Wert von 30.000 Euro verkaufen.

Aber Achtung: Die Freibeträge gelten nicht für Anteile, die nach KAGB-Einführung im Zuge von Ausschüttungen im Fonds gekauft wurden. Diese werden als sogenannter 'Neuerwerb' gewertet.

Irrtum 4: 'Alternative Investmentfonds' (AIFs) sind Hedgefonds, Private-Equity-Fonds und Fonds, die in Edelmetalle oder Rohstoffe investieren
Leider nicht. Wegen der AIFM-Richtlinie zählen nicht nur geschlossene Fonds oder Hedgefonds zu den AIFs, sondern auch solche investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als 'Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren' (OGAWs) gelten. Das ist in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – der überwiegende Teil der Fonds, siehe Schaubild. Neben den geschlossenen Publikums- und Spezialfonds gelten als AIFs seit Juli 2013 auch

1. alle offenen Spezialfonds
2. alle offenen Investmentfonds, die keine OGAWs sind, also auch offene Immobilienfonds.

Mit dem KAGB wurde Deutschland damit zum größten Standort für alternative Fonds in Europa. Allein die OIFs und Spezialfonds umfassen ein Vermögen von rund 1,4 Billionen Euro, das entspricht rund 80 Prozent des deutschen Fondsvolumens.

Wie es dazu kam? Ursprünglich sollte die AIFM-Richtlinie lediglich die Regelungslücken bei alternativen Anlagevehikeln wie Private-Equity-Fonds und Hedgefonds schließen. Doch dann dehnte die EU den Anwendungsbereich der AIFM-Richtlinie auf alle Fonds aus, die nicht europaweit durch die OGAW-Richtlinie reguliert sind. Damit gingen auch Spezialfonds und offene Immobilienfonds ins Netz.

Irrtum 5: Eine KVG-Lizenz müssen nur Fondsanbieter beantragen, die vorher unreguliert waren
Nein. Mit der Einführung des KAGB mussten alle offenen und geschlossenen Publikumsfonds- und Spezialfondsanbieter, deren Fonds nicht als „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ OGAWs) gelten, eine Lizenz als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) beantragen – kurzum: im Grunde alle Mitglieder des BVI.

Sie mussten genauso wie geschlossene Fondsanbieter belegen, dass sie die Anforderungen des KAGB erfüllen, obwohl sie die weitgehend gleichen Bedingungen nach dem KAGB-Vorläufer, dem Investmentgesetz, bereits seit Jahrzehnten in Deutschland erfüllt hatten.“ (jb)