Was ist meine Versicherung wert? Verbraucher, die Antworten in ihrer jährlichen Statusmitteilung zu finden hoffen, wird nicht die ganze Wahrheit offengelegt. Die Finanzaufsicht Bafin will das nun ändern und hat in einer Auslegungsentscheidung klargestellt, dass Versicherer den Inhabern einer Lebenspolice einmal jährlich alle ihnen zustehenden Beteiligungen an den Bewertungsreserven in vollem Umfange ausweisen müssen.

Die in der Praxis oftmals angegeben Zahlen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, wie die Behörde in einer Mitteilung schreibt. Das sollten sie aber: Schließlich ist es gerade in den gegenäwrtigen Niedrigzins-Zeiten für Kunden wichtig, genau zu wissen, wie viel seine Police wert ist, und ob er eine renditeträchtigere Anlage suchen sollte.

Der Besitzer einer Lebensversicherung hat per Gesetz sowohl Anspruch auf Beteiligungen an den Rohüberschüssen eines Versicherers via der sogenannten  Rückstellung für Beitragsrückerstattung oder RfB, sowie an den Bewertungsreserven des Unternehmen. Diese entstehen bekanntlich, wenn der Marktwert eines Wertpapiers über dem ursprünglichen Kaufpreis liegt.

Bunter Wortstrauß
Über diese Beteiligungen muss der Versicherer jährlich informieren. Ein großes Problem dieser Standmitteilungen ist aber, dass die Angaben zu der Beteiligung an den Bewertungsreserven oftmals zu ungenau und schwammig sind. Dies hatte der Finanzmarktwächter bereits im vergangenen Herbst moniert:

"So bunt wie die Bezeichnungen für dieses Schreiben, so unklar und verschieden sind auch die Angaben, die es enthält", schrieben die Verbraucherschützer.  Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei nur vorgeschrieben, dass Versicherte einmal jährlich einen Anspruch auf eine solche Mitteilung haben. Sie müsse eine "Information über den Stand der Überschussbeteiligung" enthalten, "sowie Informationen darüber, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist". Welche Informationen die Versicherung dazu nennt und welche Begriffe sie verwendet, sei nicht geregelt.

Um näher zu beleuchten, wie ungenau diese Angaben sind, haben die Verbraucherschützer eine Umfrage gestartet und die Ergebnisse offenbar der Bafin weitergeleitet. Jedenfalls hat sie sich dieser Problematik angenommen.  "Der Ausweis lediglich eines garantierten Mindestanteils an der Bewertungsreservenbeteiligung – auch Sockelbeteiligung, Sockelbetrag oder Mindestbeteiligung genannt – in den jährlichen Standmitteilungen entspricht nicht den Anforderungen aus Paragraf 155 VVG in Verbindung mit Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)", heißt es in der Mitteilung (Link zur Bafin).

Keine Angaben zur genauen Berechnung
Den weiteren Ausführungen der Behörde zufolge müsse gemäß dieser Paragrafen jeder Inhaber einer Versicherung mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung unterrichtet werden. Paragraf 6 der VVG-InfoV ergänze hierzu, dass dem Versicherungsnehmer einer überschussberechtigten Versicherung alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung sowie eine Information darüber, inwieweit diese garantiert ist, mitzuteilen sei. Der Begriff der Überschussbeteiligung umfasse demnach sowohl die Beteiligung an dem Überschuss des Unternehmens als auch die Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Details zur genauen Berechnungsmethodik macht die Bafin aber nicht. Die Mitteilung verweist nur auf die Vorgaben des Paragrafen 54 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. (jb)