Vermittler müssen auch nach Feierabend auf ihre Wortwahl achten – und darauf, wo sie etwas sagen. Dies hat ein Finanzanlageberater auf die harte Tour erfahren müssen, wie Rechtsanwalt Siegfried Reulein von der Nürnberger Kanzlei KSR in einer auf Anwalt.de veröffentlichten Mitteilung erläutert.

Im konkreten Fall haben sich Bekannte zufällig in einem Wirtshaus getroffen und bei einem Bier über Fragen der Geldanlage gesprochen. Einer von beiden ist als Anlageberater tätig gewesen und habe auf Nachfrage der anderen Person nach guten Kapitalanlagen einen Schiffsfonds empfohlen. Wohl, um seine Argumente zu unterstreichen, hat der Berater sogar einen Emissionsprospekt aus seinem Auto geholt und der anderen Person übergeben und in der Folge auch weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Unterhaltung war Beratungsgespräch
Trotz der ungewöhnlichen Umstände des Gespräches habe das Kammergericht Berlin in seinem Entscheid vom 21. Januar 2016 (Az. 4 U 63/13) – anders als das Landgericht Berlin – zugunsten der von der Nürnberger Kanzlei vertretenen Partei entschieden und in der lockeren Unterhaltung eine Anlageberatung gesehen und den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages bejaht.

Weil aber in diesem Gespräch weder mündlich auf ein Totalverlustrisiko bei einer geschlossenen Schiffsfondsanlage hingewiesen wurde, noch dieses Risiko in ausreichendem Maße im Emissionsprospekt beschrieben war, sah das Gericht eine Verletzung von Beratungspflichten als gegeben. Der Anlageberater wurde entsprechend zum Ersatz des eingetretenen Schadens verurteilt.

Anwalt Reulein betont, das das Totalverlustrisiko bei einer geschlossenen Fondsanlage einer der wesentlichsten Aspekt ist, über den ein Anleger vor seiner Anlageentscheidung aufzuklären ist. Erfolge eine ausreichende Aufklärung nicht, so könne der Anleger von dem Anlageberater Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten verlangen. (jb)