Das kürzlich in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz hat für viele Vermittler Auswirkungen auf ihre Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH). Darauf weist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) hin. Die Veränderungen könnten sowohl vorteil- als auch nachteilhaft ausfallen, heißt es in einer Mitteilung der Organisation. In jedem Falle lohne ein genauer Abgleich mit den bisherigen Versicherungsbedingungen.

Dem VSAV zufolge hat das neue Gesetz keine Auswirkungen auf Versicherungen, die die betroffenen Produkte wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen oder andere Direktinvestments bislang ausgeschlossen hatten. Von Vorteil seien die nun geltenden Regeln möglicherweise für Vermittler, deren VSH-Versicherer eine Haftung für die Vermittlung von Nachrangdarlehen nicht generell ablehnten. "Hier ist möglicherweise doch ein bisher noch nicht bekannter VSH-Schutz für die Vergangenheit im Rahmen der Paragraf-34c-Deckung gegeben", heißt es in der Mitteilung.

Neuer Versicherer nötig?
Nachteile könnten vor allem in der Zukunft entstehen, so der VSAV. Denn zum Jahresende 2015 werden Vermittler, die bisher die Gewerbeerlaubnis nach Paragraf 34c hatten und die weiterhin Nachrangdarlehen vermitteln möchten, eine Erlaubnis nach Paragraf 34f(3) beantragen müssen.

Biete der Altversicherer keine neue Police an, die die Kategorie 34f(3) umfasst, müssten sich die Vermittler einen neuen VSH-Anbieter suchen. "Vermittler, die die im Kleinanlegerschutzgesetz beschriebenen Produkte weiter anbieten wollen, sollten also rechtzeitig ihre VSH-Deckung überprüfen und gegebenenfalls anpassen lassen", rät der VSAV. (bm)