Seit mehr als einem Jahr gibt es den Beruf des "Honorar-Finanzanlagenberaters" – für ihn wurde eigens Paragraf 34h in die Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Doch zur Jahresmitte hatten in ganz Deutschland nur 100 Berater eine entsprechende Zulassung beantragt. Zum Vergleich: Ihnen stehen mehr als 36.000 Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO gegenüber.

Die geringe Zahl der 34h-Berater ist auf den ersten Blick erstaunlich, schließlich hat die Honorarberatung zumindest medial ordentlich Rückenwind. Doch auf den zweiten Blick ist die Zurückhaltung verständlich, denn die 34h-Erlaubnis bringt kaum Vorteile mit sich. Unter dem Regime des 34f können Berater deutlich flexibler arbeiten: Sie dürfen zum Beispiel dem einen Kunden eine Rechnung schreiben, während sie einen anderen Klienten weiterhin auf Provisionsbasis beraten. Oder sie verrechnen ihr Honorar mit der Bestandsprovision, was sogar im Interesse der Anleger sein kann, weil dann deutlich weniger Mehrwertsteuer anfällt (siehe hierzu auch den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch: "Ein Jahr Honorarberatungs-Gesetz: Ein klarer Flop").

Sperrige Berufsbezeichnung
Als Vorteil bietet der 34h bietet im Wesentlichen einen Bezeichnungsschutz: Nur sie dürfen sich "Honorar-Finanzanlagenberater" nennen. Ob sich mit diesem sperrigen Begriff beim Kunden punkten lässt, ist allerdings fraglich. Warum also haben sich dennoch 100 Berater dazu entschlossen, sich den strengen Auflagen des 34h zu unterwerfen? Zehn von ihnen beziehen gegenüber FONDS professionell ONLINE Stellung – ihre Antworten finden sich in der Bilderstrecke oben.

Alle diese Finanzberater gehören der Initiative "Bundesweite Honorarberatung" an. Dieses Kollegennetzwerk betreibt unter Federführung der Hamburger Honorarberater Frank und Frerk Frommholz auch das Internetportal finanzkun.de, das Verbraucher mit unabhängigen Finanzinformationen versorgen möchte. (bm)