Die Covid-19-Pandemie hat die Arbeitswelt durcheinandergewirbelt. Wo es geht, ermöglichen Unternehmen ihren Mitarbeitern inzwischen Homeoffice oder mobiles Arbeiten. Was vielen allerdings nicht klar ist: Arbeitsrechtlich gibt es zwischen den beiden Modellen große Unterschiede. Im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung sollte deshalb klar festgehalten werden, wo und wie Angestellte den Großteil ihrer Arbeitsleistung erbringen, raten Juristinnen in der "Süddeutschen Zeitung" (SZ).

Beim Homeoffice arbeitet man an einem eigens dafür eingerichteten, festen Arbeitsplatz innerhalb der eigenen vier Wände. Mobiles Arbeiten kann dagegen überall stattfinden – im Café, im Zug, im Park. Dabei gebe es besonders viele Stolpersteine, warnt Ruth-Ellen Unruh, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Heidelberger Kanzlei Tiefenbacher. Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen rund um die Unterwegs-Arbeit seien noch ungeklärt, der Gesetzgeber müsse "schnell Leitplanken setzen". Daten- und Arbeitssicherheit, Versicherungsschutz, Arbeitszeiterfassung: All diese Punkte sind bei mobiler Arbeit juristisch noch mit Unsicherheiten behaftet. 

Grund hierfür ist, dass die sogenannte "Arbeitsstättenverordnung" beim Werkeln außer Haus nicht anwendbar ist. Diese schreibt beispielsweise vor, dass Sicherheit und Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten sind. Der Arbeitgeber muss demnach die Arbeitsbedingungen prüfen, also schauen, ob es physische und psychische Belastungen am jeweiligen Arbeitsplatz gibt. Was daheim im Rahmen einen angemeldeten Besuchs des Chefs noch bewerkstelligt werden kann, ist im mobilen Bereich nicht durchführbar. Wie etwa sollte der Weisungsbefugte die Sicherheit eines Tisches in einem Hotelzimmer oder die eines Stuhls in einem Café kontrollieren?

Und was ist mit Telearbeit?
Ein weiteres Schlagwort, das dieser Tage häufig genannt wird, ist Telearbeit. Damit ist eigentlich Homeoffice gemeint, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. "Um Telearbeit handelt es sich nur dann, wenn der Arbeitgeber im Privatbereich der Beschäftigten feste Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet hat und sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung stellt", erklärt die Münchner Arbeitsrechtsanwältin Anna Bauer in der SZ. Die zentralen Fragen rund um die Telearbeit sind in der Arbeitsstättenverordnung klar geregelt. Arbeiten Angestellte nur gelegentlich von zu Hause aus oder an völlig anderen Orten, fehlt es dagegen an gesetzlichen Vorgaben. (fp)