Banken und Sparkassen sollten von sich aus tätig werden, wenn sich in ihren Sparverträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln finden. Darauf macht die Finanzaufsicht Bafin in der gerade veröffentlichten Februar-Ausgabe ihres "Bafin Journals" aufmerksam. Vor Gerichten wird die Unwirksamkeit dieser Klausen gerade geklärt. Die Aufsicht selbst hatte im vergangenen November angekündigt, dass sie das Geschäftsgebaren der Banken in dieser Hinsicht überprüfen werde. Schließlich sei eine Vielzahl von Kunden betroffen.

Diese haben von den 1990er Jahren bis Anfang der 2000er Prämiensparpläne mit variablem Zinssatz abgeschlossen. Solche Verträge sehen vor, dass das Institut dem Kunden zusätzlich zum veränderbaren Zins eine Prämie zahlt: Der Bonus ist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt und beträgt bis zu 50 oder sogar 100 Prozent der vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen im Jahr. 

Absenkung von Zins fast auf null Prozent
Im derzeitigen Niedrigzinsumfeld versuchen Banken nachvollziehbarerweise, sich dieser hochverzinsten Verträge zu entledigen. Ein Weg ist, die Verzinsung mittels Verweis auf Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach unten anzupassen. Die Sparkasse Leipzig hat beispielsweise im Laufe der Jahre bei ihren Produkten der Serie "Prämienspar flexibel" die jährliche variable Grundverzinsung von anfangs bis zu fünf Prozent auf 0,001 Prozent abgesenkt.

Das ist aber seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2004 zufolge unwirksam. Das BGH-Urteil hat allgemeine Anforderungen an die Gestaltung der Zinsanpassungsklauseln aufgestellt. Eine Konkretisierung erwartet die Bafin von zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 5 MK 1/19, 5 MK 2/19). 

Bafin sieht Missstand bei Banken
Allerdings sollten betroffene Institute aus Sicht der Behörde auf Grundlage der bisher erfolgten Rechtsprechung – soweit nicht bereits geschehen – von sich aus auf ihre Kunden zugehen und diese über die Unwirksamkeit der bislang von ihnen verwendeten Klauseln informieren. "Das Ziel sollte sein, angemessene Lösungen unter Beachtung der bereits vom BGH aufgestellten Grundsätze zu finden. Die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Klauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden, sieht die Bafin dagegen als Missstand (§ 4 Absatz 1a Satz 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG), bei dem sie eingreifen kann", heißt es in dem Artikel.

Bonus-Prämiensparverträge waren übrigens im vergangenen Mai bereits Thema beim BGH. Das oberste deutsche Gericht urteilte zu der Frage, ob Banken solche Prämiensparverträge mit unbegrenzter Laufzeit von sich aus kündigen dürfen. Das Gericht bejahte das – aber erst nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe. (jb)