Die Dekabank hat im Streit um ihren "Impact-Rechner" Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg "vollumfänglich anerkannt", wie die Konsumentenschützer aus Stuttgart mitteilen. Das Wertpapierhaus der Sparkassen hatte mit dem umstrittenen Online-Tool auf die positiven Wirkungen ihres Publikumsfonds Deka-Nachhaltigkeit Impact Aktien aufmerksam machen wollen. Wer 10.000 Euro investiere, helfe dabei, 6,71 Tonnen Abfall einzusparen oder 42.837 Liter Wasser aufzubereiten – so ließen sich die Angaben interpretieren. Die Verbraucherzentrale wertete dies als irreführende Werbung und mahnte die Bank im Februar ab.

Verbraucherschützer lehnten Gesprächsangebot ab
Da die Deka zunächst keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Frankfurt – am 13. April sollte die Verhandlung stattfinden (Az 3-06 O 57/20). Doch dazu kam es nicht, denn die Bank lenkte doch noch ein. "Mit dem Anerkenntnis der Unterlassungsansprüche" sei der Rechtsstreit beendet, teilt die Verbraucherzentrale mit.

Die Deka nahm ihren "Impact-Rechner" schon im Februar vom Netz und suchte das Gespräch mit der Verbraucherzentrale, um eine für alle Seiten genehme Gestaltung des Online-Tools auszuarbeiten. Doch die Verbraucherschützer lehnten dieses Angebot ab und bestanden auf einer gerichtlichen Klärung.

"Ein Urteil wäre hilfreich gewesen"
Dass die Deka nun die Unterlassungsansprüche anerkannte, erklärt sie auf Anfrage des "Handelsblatts" wie folgt: "Auch wenn wir unsere rechtlichen Erfolgsaussichten als gut ansahen, hatten wir kein Interesse, bei einem gesellschaftlich so wichtigen Thema ein gerichtliches Verfahren über mehrere Instanzen zu führen."

Dabei hätte ein Urteil der Branche Orientierung geben können. "Wenn es schon zu einem Rechtsstreit kommt, wäre ein Urteil hilfreich gewesen", sagt Roland Kölsch vom FNG-Siegel auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE. "Nun herrscht weiterhin Rechtsunklarheit, wie weit Fondsanbieter bei der Werbung für nachhaltige Anlageprodukte gehen dürfen."

"Die Einsparung wird nicht durch den Kauf der Aktien erreicht"
Die Verbraucherzentrale beanstandete in ihrer Klage, dass die mit vielen konkreten Zahlen dargestellten Nachhaltigkeitswirkung nur auf Schätzungen beruhte, was erst auf einer Unterseite erläutert worden sei. Doch das Problem reicht tiefer. Die Konsumentenschützer finden es generell schwierig, mit dem "Impact" einer Geldanlage zu werben.

"Wenn in ein Unternehmen investiert wird, das beispielsweise im Verhältnis zu anderen Unternehmen weniger Müll produziert, kann noch keine Rede davon sein, dass diese Differenz dann eingesparter Müll sei", sagt Niels Nauhauser, der zuständige Abteilungsleiter der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Erst recht wird diese Einsparung nicht durch den Kauf der Aktien des Unternehmens verursacht".

Einfluss als Anteilseigner geltend machen
Eine positive Wirkung lasse sich bei Investitionen in Aktien oder Fonds allenfalls dann erzielen, wenn der daraus resultierende Einfluss als Anteilseigner geltend gemacht werde, um das Unternehmen zum Beispiel zu einer besseren Ökobilanz zu drängen. Dieses Wirkungsversprechen könnten die gängigen, als nachhaltig beworbenen Anlagen jedoch nicht einlösen, so die Verbraucherzentrale.

Stattdessen würden meist verschiedene Unternehmen anhand von Nachhaltigkeitskriterien selektiert. "So mag den Produzenten von Windenergieanlagen zwar eine hohe nachhaltige Wirkung zuzuschreiben sein. Wer deren Aktien kauft, hat allerdings auf die direkte Nachfrage und Produktion von Windenergieanlagen keinen Einfluss." (bm)