Ein Rechtspfleger hat verhindert, dass auf einer für geschädigte One-Group-Anleger relevanten Gläubigerversammlung für sie ungünstige Beschlüsse fallen. Doch von vorne: Am Donnerstag (12.9.) fand eine Versammlung der Gläubiger der insolventen SC Finance Four GmbH (SCFF) statt. An diese Scharniergesellschaft hatten die beiden Emittentengesellschaften Proreal Europa 9 und Proreal Europa 10 (PRE) Darlehen in einer Größenordnung von 280 Millionen Euro ausgereicht, die von der SCFF wiederum an Projektgesellschaften der Soravia-Gruppe weitergegeben wurden.

Kurz bevor die SCFF Insolvenz anmeldete, bestellte die Soravia-Muttergesellschaft den Rechtsanwalt Joachim Winter zu deren Geschäftsführer. Nicht nur dort, auch bei den beiden PRE-Gesellschaften führt Winter seither die Geschäfte. Dem Antrag, das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu betreiben, hatte das Amtsgericht Offenbach zugestimmt, was folgende – bizarr anmutende – Situation möglich erscheinen ließ: In der ersten Gläubigerversammlung hätte der Geschäftsführer der Schuldnerin Joachim Winter dem Gläubigervertreter Joachim Winter einen Insolvenzplan vorlegen können, der diesem dann zustimmt. Wessen Interessen dabei überwiegen würden, liegt auf der Hand. Die Anleger der PRE-Gesellschaften hätten herausgedrängt werden können.

Tücken einer verhängnisvollen Doppelfunktion
Von einem Insolvenzplan des SCFF-Geschäftsführers wäre zu befürchten gewesen, dass die Forderungen von PRE 9 und 10 auf nahe Null reduziert würden, was dann vom Geschäftsführer der PRE 9 und 10 akzeptiert worden wäre. Damit wäre die SCFF quasi schuldenfrei gewesen und hätte gegebenenfalls auf Basis niedriger Bewertungen ihre Forderungen gegen die von ihr kreditierten Projektgesellschaften verkaufen können. Im Falle einer möglichen Besserung der Verhältnisse hätte dann der Käufer der Forderungen einen späteren Erlös komplett vereinnahmen können. Die Anleger wiederum hätten keine Chance mehr gehabt, zu profitieren beziehungsweise ihren Schaden zu verringern. Das wäre aber auf eine klare Pflichtverletzung des Geschäftsführers der beiden PRE-Gesellschaften hinausgelaufen.

Das häufige Auftreten der Wörtchen "hätte" und "wäre" verrät es bereits: Es kam anders. Einige Rechtsanwälte hatten für mehrere hundert One-Group-Anleger Forderungen zum Eintrag in die Insolvenztabelle eingereicht, sorgten sich aber, dass der Anmeldung zur Tabelle gar nicht erst entsprochen wird. In diese Richtung hatte sich dem Vernehmen nach auch schon der vom Amtsgericht bestellte Sachwalter Andreas Kleinschmidt im Vorfeld geäußert.

Nicht die Forderungen, die Stimmrechte wurden erstmal auf Null gesetzt
Weil aber Unklarheit über die Qualität der Forderungen und die Frage besteht, ob sie nicht doch berechtigt sein könnten, wurden die Anwälte – entgegen erster Bekundungen – zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung zugelassen. Sie signalisierten, dass sie Rechtsmittel zur Anerkennung der Forderungen in Verbindung mit der Zuteilung von Stimmrechten einlegen werden.

In dieser Situation verfügte ein vom Amt bestellter Rechtspfleger, der die Gläubigerversammlung leitete, dass einstweilen keiner der Verfahrensbeteiligten ein Stimmrecht hat, also auch nicht der Insolvenz-Eigenverwalter und vermeintliche Gläubigervertreter in Personalunion. Für die Anleger darf das insofern als Etappensieg gelten, als auf dieser ersten Gläubigerversammlung noch nichts entschieden wurde. Vielmehr besteht nun immerhin die Möglichkeit, dass die anwaltlich vertretenen Gläubiger doch noch ein Stimmrecht bekommen. Wie es nun weitergeht, ist allerdings offen. (tw)