Juristische Schlappe für die Verbraucherzentrale Sachsen: Sie hatte gegen Negativzinsen geklagt, die die Sparkasse Vogtland vorübergehend für Girokonten erhoben hatte. Das Landgericht Leipzig urteilte nun Medienberichten zufolge, dass die als "Verwahrentgelte" deklarierten Gebühren rechtens waren – außer bei einem einzigen Kontomodell (Az.: 5O 640/20). Das Urteil dürfte in der Bankenbranche auf Interesse stoßen, denn bisher gibt es kaum Rechtsprechung zu Strafzinsen.

In der konkreten Sache ging es darum, dass die Sparkasse Vogtland im Februar 2020 kurzfristig Verwahrentgelte in Höhe von satten 0,7 Prozent für Neukunden verlangte (der EZB-Negativzinssatz liegt bei nur 0,5 Prozent), und das schon ab Guthaben von 5.000 Euro. Auch Bestandkunden, die das Kontomodell wechselten, sollten zur Kasse gebeten werden. Nach öffentlichen Protesten verzichtete die Sparkasse zwar auf die Maßnahme, lehnte aber eine von der Verbraucherzentrale Sachsen geforderte Unterlassungserklärung ab. Die hatte argumentiert, der Negativzins sei unzulässig, weil er zusätzlich zu den ohnehin anfallenden Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt werde. Eine solche Doppelbepreisung sei unzulässig. "Stimmt nicht", befanden die Leipziger Richter. Lediglich bei einem Kontomodell für Schüler und Studenten, das laut Werbung komplett gebührenfrei ist, darf die Sparkasse keine Strafzinsen erheben.

Wirtschaftlichkeit schlägt Gemeinwohlorientierung
Banken entstünden durch die Negativzinsen der Europäischen Zentralbank (EZB) selbst "erhebliche finanzielle Belastungen", argumentierten die Richter. Sparkassen seien zwar gemeinwohlorientiert, müssten aber auch wirtschaftlich agieren. Ein Girokonto diene zudem zwei unterschiedlichen Zwecken – zum einen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, zum anderen der Verwahrung von Einlagen. "Es muss sich bei diesen Geldern aber nicht allein um Einlagen handeln, die nur der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen, sondern auch um Gelder, die die Bank für den Kunden regelrecht 'aufbewahrt'“, zitiert die "Süddeutsche Zeitung" (SZ) aus der Begründung. Deshalb sei es auch zulässig, dass die Sparkasse für die zwei unterschiedlichen Dienstleistungen jeweils eigene Entgelte verlangt.

Aufgeben wollen die Verbraucherschützer indes nicht: Sie haben bereits angekündigt, Berufung einzulegen und nötigenfalls bis vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. (fp/ps)