Sie ist eine der wesentlichen Neuerungen, die das Investmentsteuerreformgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, mit sich gebracht hat: die Vorabpauschale. Nun dauert es nicht mehr lange, bis sie zum ersten Mal greift. "Technisch gesehen wird die ermittelte Vorabpauschale der erste Besteuerungsmoment im neuen Kalenderjahr auf Depotbankebene sein", sagte Andreas Beys, Vorstand des Kölner Vermögensverwalters Sauren, Steuer-Experte und Mitglied im BVI-Steuerausschuss, kürzlich in einer Telefonkonferenz zum Thema.

Ermittelt wird die neue Pauschale immer am ersten Arbeitstag eines neuen Jahres, 2019 also direkt am 2. Januar. Im Falle von inländischen Depots übernehmen das die depotführenden Stellen, die auch die auf die Vorabpauschale zu zahlende Kapitalertragsteuer errechnen und an das Finanzamt abführen. Die Vorabpauschale gilt vor allem für thesaurierende Fonds. Sie kann auch bei ausschüttenden Fonds greifen. Dies ist dann möglich, wenn die Ausschüttung im abgelaufenen Jahr relativ niedrig war und nicht das Niveau des ermittelten Basisertrags erreicht wurde.

Keine Wertsteigerung, keine Vorabpauschale
Der Basisertrag, der sich am Basiszins bemisst, ist die Ausgangsgröße für die Berechnung der Vorabpauschale. Der Basiszins orientiert sich an deutschen Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet. 2018 liegt er bei 0,87 Prozent. Für die Berechnung des Basisertrags wird zu Beginn eines Kalenderjahres geprüft, ob der Fonds in den vorangegangenen zwölf Monaten überhaupt einen wirtschaftlichen Gewinn, also eine Wertsteigerung, erzielt hat. Ist dies nicht der Fall, zahlt der Anleger auch keine Vorabpauschale.

"Für das Jahr 2018 dürfte das bei vielen Fonds so sein", vermutet Beys. Dennoch ist es gut, wenn Anleger in ihrem Depot einen Freistellungsauftrag hinterlegt haben. Werden steuerpflichtige Erträge ermittelt, so werden diese gegen den Freibetrag verrechnet. Auch prüfen die Depotstellen, ob der Verlustrechnungstopf des Kunden einen ausreichenden Saldo aufweist

Nur bei deutschen Depots
Ist dies nicht der Fall, liegt kein Freistellungsauftrag vor oder fällt die Vorabpauschale höher aus, so überweist die depotführende Stelle die errechnete Steuer an das Finanzamt – sofern der Anleger seine Fonds in einem deutschen Depot hat. "Andernfalls erhält er, wie bisher auch, am Jahresende eine Erträgnisaufstellung", erklärt Beys. Damit kann er alle steuerpflichtigen Erträge in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren.

Sofern Fonds hierzulande verwahrt werden, kommt es für den Anleger darauf an, wie im Einzelnen die Depotstelle bei der Überweisung der Steuer an den Fiskus vorgeht. Denn hier gibt es deutliche Unterschiede, wie eine Umfrage von Sauren gezeigt hat. Wichtige Fragen sind auch, ob das Institut ein Verrechnungskonto für den Kunden führt und ob ein automatischer Fondsverkauf möglich ist oder nicht. 

Verschiedene Modelle
So führen vier von den acht Anbietern, die auf die Umfrage geantwortet haben, die Steuer von einem Abrechnungskonto ab: Konkret sind das die Augsburger Aktienbank (ABB), die LBBW, die Comdirect und die Volksbanken. Bei der Comdirect gibt es eine Besonderheit: Weist das Konto kein ausreichendes Guthaben auf, erfolgt lediglich eine Meldung an das Finanzamt, der Anleger muss seine Erträge dann über die Einkommensteuererklärung versteuern. 

Bei der DWS werden Fondsanteile verkauft, um die Steuer auf die Voabpauschale abzuführen. Ein Abrechnungskonto gibt es nicht. Im besten Fall hat der Kunde einen ausreichenden Bestand im Geldmarktfonds. Dort erfolgt die Belastung zuerst, sofern Verlustverrechnungstopf und Freistellungsauftrag nicht ausreichen. 

Referenzkonto auf Antrag
Auch andere Depotstellen – unter anderem die FFB, Union Investment und die Fondsdepotbank – verkaufen automatisch Fondsanteile für die Überweisung der Kapitalertragsteuer. Auf Antrag des Anlegers kann zum Teil aber auch ein Referenzkonto belastet werden. Beim "Fondsdepot Plus" der FFB zieht die Depotstelle den Fehlbetrag von einem Referenzkonto ein, falls das Abrechnungskonto ins Minus gerät. Bei der Variante "Fondsdepot" hingegen findet ein automatischer Anteilsverkauf statt, solange der Kunde nicht die Belastung eines Referenzkontos beantragt.

Lediglich Union Investment sieht der Sauren-Umfrage zufolge ausschließlich den Verkauf von Fondsanteilen vor. "Berater tun gut daran, ihre Kunden über die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Depotstellen zu informieren", sagt Experte Beys. (am)