Die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie Mifid II hält die Finanzwelt seit Monaten auf Trab. Nun ist das Regelwerk ein gutes halbes Jahr in Kraft. Die Finanzaufsicht Bafin hat sich im Markt umgehört, wie die Umsetzung vorangeschritten ist. In ihrem hauseigenen Magazin stellt die Behörde nach und nach die Ergebnisse vor. In der aktuellen Ausgabe widmen sich die Aufseher dem Thema Kosten. Zudem formulierte das Haus einige Fragen, die Verbraucher ihrem Finanzberater zu den Gebühren stellen sollten – diese finden Sie in der Bildergalerie oben.

Eine bemerkenswerte Rückmeldung der Finanzinstitute aus den ersten Monaten unter Mifid II war: Manche Verbraucher beschweren sich darüber, dass man ihnen am Telefon einfach die Kosten vorliest, die etwa bei einer Fondsorder auf sie zukommen. Die Bafin stellt dazu klar: Die Kosten am Telefon vorzulesen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – und genügt in dieser Form auch nicht der geforderten Aufklärung.

Gebühren am Telefon runterleiern bringt nichts
Denn die zu erwartenden Kosten für ein Finanzprodukt müssen den Anlegern vor Abschluss überreicht, also per Mail, Fax oder Brief zugestellt werden. Eine telefonische Auflistung reicht – selbst wenn das Gespräch aufgezeichnet wird – nicht aus. Begründung: Dem Verbraucher könne diese Aufzeichnung nicht vor dem Abschluss des Geschäfts übermittelt werden.

"Anders als etwa bei der Geeignetheitserklärung erlaubt das Gesetz nicht, diese Informationen nachträglich zur Verfügung zu stellen", erläutern die Autoren. "Der Gesetzgeber wollte, dass Kunden von keinen Kosten überrascht werden und informiert Finanzentscheidungen treffen können." Ein Verzicht auf diese Information durch die Kunden sei sogar ausgeschlossen – als Schutz vor Missbrauch.

Konkrete Produktkosten nennen
Die Bafin untersuchte zudem noch einen weiteren Punkt. Und zwar, wie in der Beratung bei einem Anlagevorschlag die Kosten aufgeschlüsselt werden. Zwei Wege sind hier möglich. Zum einen können die Finanzdienstleister die Kosten für den konkreten Anlagebetrag des jeweiligen Kunden in Euro und Cent genau ausweisen. Zulässig sei es aber auch, die anfallenden Gebühren anhand einer Beispiel-Anlagesumme, etwa 10.000 Euro, anzugeben. Das sei aber weniger kundenfreundlich, meint die Bafin. Denn daraus müssen Anleger die für ihre jeweilige Anlagesumme anfallenden Kosten selbst berechnen.

Die meisten Institute wählen ohnehin den kundenfreundlichen, ersten Weg, zeigt die Umfrage. Die Behörde weist aber auf einen wichtigen Punkt hin: Der Kostenausweis muss sich immer auf die konkreten Finanzinstrumente beziehen. "Es ist nicht ausreichend, wenn sie sich etwa auf Durchschnittswerte von Anlageklassen beziehen, beispielsweise allgemein auf Immobilienfonds, Aktien, Anleihen und Zertifikate." Vielmehr müssten die Kosten des konkret empfohlenen Produkts, also etwa eines Aktienfonds, angegeben werden. (ert)