Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) lässt bekanntlich auf sich warten. Dennoch sollten Versicherungsvermittler nicht glauben, sie bräuchten an ihrem Beratungsprozess nichts zu ändern, bevor die neugefasste Verordnung in Kraft tritt. Schon jetzt müssen sie eine Geeignetheitsprüfung vornehmen – zumindest, wenn sie Fondspolicen an den Kunden bringen.

Die Pflicht zur Geeignetheitsprüfung ist nicht an die Verabschiedung einer neuen VersVermV geknüpft. Sie ist vielmehr Teil der am 23. Februar 2018 in Kraft getretenen EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD und seither bindend. Allerdings gilt die Verpflichtung nur, wenn sogenannte Versicherungsanlageprodukte vermittelt werden, zu denen nicht staatlich geförderte Fondspolicen zählen.
 
Vermittler in der Pflicht
In den Paragrafen 1a, 7b und 7c Versicherungsvertragsgesetz in seiner neuen Fassung (VVG n. F.) ist die neue Pflicht verankert. Wer meint, freie Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Gewerbeordnung fielen gar nicht unter das Gesetz, braucht sich nur Paragraf 59 VVG anzuschauen. "Dort wird definiert, wer zur Geeignetheitsprüfung verpflichtet ist", erklärt Boris-Jonas Glameyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Konstanz. Und da sind auch die Versicherungsvermittler genannt.

Zuweilen ist in der Branche die Ansicht anzutreffen, eine Geeignetheitsprüfung sei nur dann verpflichtend, wenn sogenannte komplexe Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter vermittelt werden. Das ist jedoch nicht ganz richtig. "Paragraf 7c Absatz 3 des neu gefassten VVG legt fest, dass auf eine Geeignetheitsprüfung nur dann verzichtet werden darf, wenn ein nicht komplexes Versicherungsanlageprodukt vermittelt wird und der Makler außerdem nicht dazu berät", erklärt Hans-Peter Schwintowski. So etwas komme in der Praxis allerdings kaum vor, meint der Professor am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europa-Recht der Berliner Humboldt-Universität.

Versicherungsanlageprodukte generell komplex
Zum einen müssen Versicherungsvermittler schriftlich sehr detailliert darlegen, dass und warum sie von einer Beratung absehen. "Das ist so umständlich, dass man besser gleich berät", empfiehlt Schwintowski. Zum anderen stellt sich die Frage, welche Versicherungsprodukte mit Anlageeigenschaften als nicht komplex gelten dürfen. "Dazu liefert eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 Anhaltspunkte", sagt der Jurist. "Aber ich kann kein einziges deutsches Versicherungsanlageprodukt ausmachen, das nicht komplex wäre."

Dass Vermittler Kunden zu ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen sowie die Gründe für jeden zu einer Versicherung erteilten Rat angeben müssen, ist nichts Neues. Dies schrieb bereits Paragraf 61 des VVG in der alten Fassung vor. "Nun sind die Pflichten aber umfassender", erläutert Glameyer. Er hat daher einen praktischen Leitfaden erstellt, der die wichtigsten Punkte abdeckt, die bei einer Geeignetheitsprüfung abgefragt werden müssen. Wer sicher gehen möchte, dass bei der Beratung kein wesentlicher Aspekt übersehen wird, kann die Checkliste hier downloaden. (am)


Einen ausführlichen Bericht über die Geeignetheitsprüfung, die Versicherungsmakler nun vornehmen müssen, wenn sie Fondspolicen vermitteln, lesen Sie in der neuen Heftausgabe 2/2018 von FONDS professionell, die Abonnenten dieser Tage zugestellt wird.