Diese Entscheidung hatte die Branche bereits erwartet: Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom vergangenen Freitag (31.3.) die geplante "Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung" beschlossen. Damit steht nun fest, dass auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Zulassung nach Paragraf 34h GewO künftig die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden erheben müssen – und zwar schon bald.

Wertpapierdienstleistungsinstitute und gewerbliche Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO sind bekanntlich bereits seit dem 2. August vergangenen Jahres dazu verpflichtet, ihre Kunden danach zu fragen, welche ESG-Präferenzen sie berücksichtigt wissen möchten. Freie Finanzvermittler und -berater waren bislang von der Pflicht zu dieser Abfrage ausgenommen.

Geänderte FinVermV soll bereits im April in Kraft treten
Der Bundesrat winkte die Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in einer Sammelabstimmung zusammen mit anderen Tagesordnungspunkten einstimmig durch. Eine gesonderte Aussprache erfolgte nicht. Die Neufassung der FinVermV wird am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich Mitte oder Ende April 2023 der Fall sein. Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, werden 34f-Vermittler und 34h-Berater also schon im Laufe dieses Monats erstmals die Nachhaltigkeitspräferenzabfrage vornehmen müssen. (am)


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