Die Europäische Kommission hat die technischen Regulierungsstandards (RTS) für das Pan-European Personal Pension Product, kurz: PEPP, in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Diese RTS präzisieren Details der bereits im August 2019 verabschiedeten Verordnung zu dem auch "Europarente" genanntem neuen Vorsorgeprodukt. Damit ist das gesamte Gesetzpaket nach Ende einer einjährigen Frist ab Veröffentlichung der RTS anwendbar. Die ersten PEPP sollten also ab März 2022 verfügbar sein.

Der deutsche Gesetzgeber hat ebenfalls damit begonnen, die gesetzlichen Grundlagen für die Auflage der Europarente zu schaffen. Dem Bundestag liegt seit Anfang März ein Gesetzentwurf zur nötigen Anpassung der Detailvorschriften im Versicherungsaufsichts-, dem Wertpapierhandels- und dem Kreditwesengesetz vor. 

Kern des Vorhabens: Basis-PEPP
Die Europarente ist als kostengünstiges Kapitalanlageprodukt für die Altersvorsorge gedacht. Im Zentrum des Gesetzes steht ein mit einer Garantie ausgestattetes "Basis-Pepp". Allerdings ist keine harte, hundertprozentige Garantie vorgesehen, möglich sind auch Risikominderungstechniken (FONDS professionell ONLINE berichtete ausführlich über die Europarente).

Ob allerdings viele Kunden das Produkt zeichnen werden, ist ungewiss: Denn mit den verabschiedeten RTS ist endgültig klar, dass für das "Basis-Pepp" ein Kostendeckel von einem Prozent auf das jährlich angesparten Kapital gelten wird – einschließlich der Kosten für Vertrieb und Beratung. Experten zufolge führt dieser Deckel dazu, dass sich die vorgeschriebene persönliche Beratung finanziell letztlich kaum darstellen lässt. Eine Umfrage von FONDS professionell bei rund zehn deutschen und österreichischen Finanzdienstleistern ergab daher, dass diese sehr zurückhaltend in Bezug auf ein eigenes PEPP sind.

Details zu Produktunterlagen
Neben den Details zu den Kosten beinhalten die RTS Vorschriften zum Layout des Basisinformationsblatt (Key Information Document, KID), das dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages auszuhändigen ist. Bei einem Basis-PEPP muss der Anbieter auf maximal fünf DIN-A4-Seiten ausführen, um welches Produkt es sich handelt (etwa eine Versicherung oder einen Fonds) und speziell, ob eine Kapitalgarantie gewährt oder eine Risikominderungstechnik eingesetzt wird. Vorgeschrieben sind ferner Angaben zu den Renditeaussichten in Form von Beispielrechnungen. (jb)