Bis zum 22. November 2018 hatten die Verbände Zeit, zum Entwurf für eine novellierte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Stellung zu nehmen – und die haben sie genutzt. So hat der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW seine Position zu der neuen Verordnung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fristgerecht dargelegt. Auch der Branchenverband Votum hat zum Referentenentwurf Stellung genommen.

Der AfW begrüßt dabei, dass die Vorschriften zu Zuwendungen, die für Wertpapierdienstleister gelten, in den Entwurf nicht aufgenommen worden sind. Dies wäre in der Sache auch nicht interessengerecht, heißt es in der Stellungnahme. Anders als bei einer Bank stellten Zuwendungen für einen Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) im Regelfall die einzige Einnahmequelle dar. "Ein Verbot, hieraus Gewinne zu erzielen, käme damit faktisch einem Berufsverbot gleich, welches schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen wäre", schreibt der AfW.

Taping ohne nennenswerten Kunden-Vorteil
Kritisch sieht der Verband dagegen unter anderem die geplanten Aufzeichnungspflichten von Telefongesprächen, das sogenannte Taping. Diese wären für Gewerbetreibende mit erheblichen Kosten und administrativem Mehraufwand verbunden, denen kein nennenswerter Vorteil für die Kunden gegenüberstehe. "Außerdem besteht die Gefahr, dass viele Gewerbetreibende zukünftig telefonische Dienstleistungen überhaupt nicht mehr anbieten, weil sie die Kosten scheuen oder schlicht nicht tragen können", heißt es. Zudem sieht der Entwurf vor, dass 34f-Vermittler die Aufzeichnungen in ihren Geschäftsräumen aufbewahren. Dies sei im Internetzeitalter nicht praxisgerecht.

Als weiteren Kritikpunkt merkt der AfW an, dass es 34flern nach dem aktuellen Entwurf nur erlaubt sein soll, innerhalb des definierten Zielmarktes zu vermitteln. "Während für Banken ein Vertrieb auch außerhalb des Zielmarkts zulässig ist, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen, sind in der FinVermV keine Ausnahmen vorgesehen", schreibt der Verband. Diese Ungleichbehandlung sei nicht zu rechtfertigen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, aus welchen Gründen der Entwurf keine Übergangsfrist vorsieht. Eine solche sei zwingend erforderlich, um den Gewerbetreibenden eine ordnungsgemäße Umsetzung der umfangreich erweiterten Pflichten zu ermöglichen.

Votum sieht ähnliche Kritikpunkte
Wie der AfW moniert auch der Branchenverband Votum, dass 34f-Vermittler sich nur innerhalb der Grenzen eines festgelegten Zielmarktes bewegen dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Finanzanlagenvermittler hier einer stärkeren Einschränkung unterliegen sollten als Berater bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, heißt es in der Stellungnahme zum Referentenentwurf. Votum kritisiert ebenfalls die Aufzeichnungspflicht für telefonische Beratungsgespräche, die vorgesehenen Vorschriften zur Aufbewahrung der Mitschnitte sowie eine fehlende Übergangsfrist.

Positiv merkt der Verband hingegen an, dass die Bundesregierung "weiterhin von der Möglichkeit der fakultativen Ausnahme gemäß Artikel 3 der Mifid II Gebrauch macht und für die nahezu 38.000 registrierten Finanzanlagenvermittler eine eigenständige berufsrechtliche Regelung beibehält, die auch eine eigenständige Zulassung und Überwachung dieser Vermittler vorsieht." Diese Form der Aufsicht habe sich schließlich bewährt. (am)