Bis die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft tritt, wird es noch etwas dauern, fest steht jetzt aber: Die angepasste Verordnung wird für Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) zwar die Pflicht vorsehen, Informationen zum Zielmarkt eines Finanzproduktes einzuholen und diese bei ihrer Beratung zu berücksichtigen. Freie Vermittler werden aber nicht dazu verdonnert, selbst einen Zielmarkt zu definieren. Darüber hinaus sind sie auch nicht zur sogenannten "Best Execution" verpflichtet.

Dies geht aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung hervor, der die Ermächtigungsgrundlage für die FinVermV umfasst. Diese ist nun klar nachgebessert und am 11. Oktober 2018 verabschiedet worden. Mit dem Beschluss ist das Gremium den Empfehlungen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie gefolgt.

Zunächst anders geplant
Ursprünglich hatte der Gesetzentwurf vorgesehen, dass 34f-Vermittler selbst einen Zielmarkt für Produkte bestimmen müssen, über die sie beraten. Der deutsche Fondsverband BVI hatte die Abgeordneten jedoch darauf hingewiesen, dass dies nicht den Vorgaben von Mifid II entspreche. Zudem umfasste die Vorgänger-Version auch für 34f-ler die Pflicht zur "Best Execution", zur besten Ausführung von Kundenaufträgen also, was der Verband ebenfalls bemängelt hatte.

Zur Erinnerung: Mifid II schreibt Wertpapierdienstleistern vor, dass sie bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit und vieler weiterer Aspekte alle angemessenen Maßnahmen ergreifen müssen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Freie Vermittler dürfen solche Aufträge jedoch gar nicht ausführen. Das hatte der BVI deutlich gemacht und erklärt, eine entsprechende Ermächtigung sei fragwürdig. Der Bundestag ist dem Ansinnen gefolgt und hat diese Passage nun aus dem Gesetzentwurf herausgenommen.

FinVermV endlich anpassen
Mit der abgesegnten Ermächtigungsgrundlage ist jetzt der Weg frei, um die FinVermV endlich anzupassen. Nach dem aktuellen Zeitplan soll die Verordnung noch im Herbst zur Konsultation an die Verbände gehen.

Neben den Vorgaben für den Zielmarkt definiert die Ermächtigungsgrundlage auch die Struktur der Vergütung von Mitarbeitern im Gewerbebetrieb eines freien Vermittlers. Festgelegt ist zudem die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen. Eine Ermächtigung für die Vorgaben zur Offenlegung von Kosten oder Provisionen und für telefonische Aufzeichnungspflichten ist in der Gewerbeordnung bereits enthalten. (am)