So langsam tickt die Uhr immer lauter: In weniger als einem Monat – am 10. März 2021 – wird die EU-Verordnung "über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor" in Kraft treten. Das Regelwerk ist Teil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen, mit dem unter anderem die Ziele des Pariser Klimaabkommens erreicht werden sollen.

FONDS professionell widmet sich dem riesigen Regulierungsprojekt in einer sechsteiligen Serie und hat bereits berichtet, welche Pflichten auf Asset Manager als Produktgeber zukommen. Doch die Verordnung richtet sich nicht nur an die Emittenten, sondern auch an "Finanzberater". Um Versicherungsvermittlern und Anlageberatern eine Hilfestellung zu bieten, haben nach dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) nun auch die Branchenverbände AfW und Votum einen Leitfaden mit Erklärungen und Muster-Formulierungen herausgegeben. 

Der Begriff "Finanzberater"
Wer zu den "Finanzberatern" zählt, definiert Artikel 2 der Offenlegungsverordnung. Dort ist etwa zu lesen, dass Kreditinstitute, die Anlageberatung bieten, unter diesen Begriff fallen, ebenso Asset Manager, wenn Anlageberatung Teil ihres Geschäfts ist. Weiterhin werden Versicherungsvermittler als Finanzberater eingestuft und auch Wertpapierfirmen, die Anlageberatung anbieten. 

Unklar ist bislang, ob auch Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung als Finanzberater im Sinne der Offenlegungsverordnung gelten, ob die Vorschriften des Regelwerks also auch für die freien Vermittler Wirkung entfalten oder nicht. Die Verordnung lässt in diesem Punkt Interpretationsspielraum, sodass es unter spezialisierten Juristen derzeit unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Eine eindeutige Aussage kann nur der deutsche Gesetzgeber treffen, doch auch das Bundesministerium der Finanzen benötigt Zeit, um die Sache zu klären. Eine Anfrage von FONDS professionell ONLINE soll in Kürze beantwortet werden.

Klare Pflichten
Völlig klar ist hingegen, welche Pflichten auf all diejenigen zukommen, die nach der Verordnung als Finanzberater einzustufen sind. Sie müssen – zumindest, wenn sie mehr als drei Mitarbeiter beschäftigen – auf ihrer Internetseite darüber aufklären, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken, die Finanzprodukte bergen, in ihre Beratungstätigkeit einbeziehen. Zudem müssen sie auf ihrer Homepage darüber informieren, wie sie sogenannte "nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren" berücksichtigen. Auch wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Vergütungspolitik einbeziehen, ist offenzulegen.

Dies sind nur einige der Vorschriften, denen Finanzberater ab dem 10. März nachkommen müssen. FONDS professionell wird im fünften und sechsten Teil der Serie zur Offenlegungsverordnung im Detail erläutern, welche Pflichten zu erfüllen sind. Die Erläuterungen und praktischen Formulierungshilfen der Verbände AfW und Votum gibt es ab sofort hier. Der Leitfaden richtet sich auch an Finanzanlagenvermittler, denen die Verbände dazu raten, sich vorsichtshalber schon einmal mit der Thematik zu befassen. (am)